Da nicht alle steuerlich zu akzeptierenden Abzüge auch unterhaltsrechtlich zu akzeptieren sind, ist eine fiktive Steuerberechnung immer dann durchzuführen, wenn unterhaltsrechtlich nicht anerkannte steuerliche Ausgaben vorhanden sind. Grund hierfür ist, dass dem Betroffenen bei einer unterhaltsrechtlichen Korrektur der steuerrechtlich anerkannten Ausgaben der Steuervorteil verbleiben muss, um ihn nicht doppelt zu benachteiligen. Dies gilt zum Beispiel bei nicht anerkannten Fahrtkosten oder bei der Korrektur von Ansparabschreibungen.

Eine fiktive Steuerberechnung ist ferner dann durchzuführen, wenn Einkommensunterlagen vorliegen, die noch nicht die künftige Steuerbelastung infolge eines notwendigen Steuerklassenwechsels widerspiegeln.

Auch in den Fällen, in denen mögliche Steuerfreibeträge nicht wahrgenommen werden, ist eine fiktive Steuerberechnung durchzuführen.

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