An den Steuervorteilen nach Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen (Wechsel von Steuerklasse I in Steuerklasse III) partizipierten nach früherer jahrzehntelanger Rechtsprechung des BGH alle Unterhaltsberechtigten, d. h. auch der geschiedene Ehepartner und die etwaigen Kinder aus erster Ehe.[85] Eine Einkommensreduzierung des Unterhaltsverpflichteten (Wahl der ungünstigen Steuerklasse V statt III) war nicht gestattet; wohl aber die Wahl der Steuerklasse IV bei "Doppelverdienern". Mit Beschluss vom 7.10.2003[86] hat das BVerfG diese Rechtsprechung aufgehoben und erklärt, dass diejenigen Steuervorteile, die auf der neuen Eheschließung beruhen (Splittingvorteil), ausschließlich dieser Ehe zugutekommen müssen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Vorteile, die der neuen Ehe eines geschiedenen Unterhaltspflichtigen erwachsen, schon in dessen früherer Ehe angelegt waren und die Lebensverhältnisse der nunmehr Geschiedenen bestimmt hätten.

 
Hinweis

Dies gilt nicht beim Kindesunterhalt. Die steuerlichen Vorteile aus dem Ehegattensplitting aus der zweiten Ehe müssen für den Kindesunterhalt von Kindern aus erster Ehe eingesetzt werden.[87]

[85] BGH FamRZ 1988, 145.
[86] BVerfG, FamRZ 2003, 1821.

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