Bei Tod des Ehegatten bestehen für den überlebenden Ehegatten Versorgungsansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung[1] und/oder ggf. in der Unfallversicherung. Entsprechende Ansprüche bestehen auch im Versorgungsrecht (z. B. für Anspruchsberechtigte nach dem Opferentschädigungsgesetz).

 
Achtung

Neue Anspruchsgrundlage ab 2024

Ab dem 1.1.2024 wird das Opferentschädigungsgesetz aufgehoben gem. Artikel 58 Nr. 15 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019.[2] Ansprüche können sich dann aus dem neuen SGB XIV ergeben.[3]

Der Tod eines Ehegatten kann daneben zu weiteren, anderen Versorgungsansprüchen führen, z. B. bei Tod eines von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung Befreiten zu Ansprüchen gegen ein Versorgungswerk.

[2] BGBl. I S. 2652 Nr. 50.
[3] BGBl. I S. 2652.

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