Die Ehegattengemeinschaft setzt das Bestehen einer rechtsgültigen Ehe voraus. Eine Ehe wird nur dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor einem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.[1] Die Rechtsgültigkeit der Ehe setzt voraus, dass

  • die Eheschließenden ehemündig sind[2],
  • keine Eheverbote vorliegen[3],
  • die Eheschließenden gleichzeitig persönlich anwesend sind[4] und
  • sie einzeln erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.[5]

Bei Ausländern, die im Heimatland heiraten, richtet sich das Zustandekommen der Ehe nach dem Recht des jeweiligen Heimatlandes. Insoweit ist der Begriff "Ehegatte" im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich auch auf die nach ausländischem Recht wirksam geschlossenen Ehen übertragbar. Für die sozialrechtliche Wirkung der Ehe ist eine der deutschen Ehe entsprechende Qualität Voraussetzung.

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