(1) 1Die Vollstreckung findet nur auf Antrag der ersuchenden Behörde statt und setzt voraus, dass diese Behörde

 

1.

einen in ihrem Staat vollstreckbaren Titel in amtlicher Ausfertigung oder beglaubigter Kopie vorlegt und

 

2.

bestätigt, dass

 

a)

die Forderung oder der Vollstreckungstitel in ihrem Staat nicht angefochten ist und

 

b)

[1]im Staat der ersuchenden Behörde bereits Vollstreckungsverfahren auf Grund des Titels durchgeführt wurden und die Maßnahmen weder zur vollständigen Tilgung der Forderung geführt haben noch voraussichtlich führen werden.

Bis 15.12.2004:

b)

im Staat der ersuchenden Behörde bereits ein Vollstreckungsverfahren auf Grund des Titels durchgeführt worden ist und nicht zur vollständigen Tilgung der Forderung geführt hat.

2Vollstreckungsmaßnahmen können ungeachtet des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a eingeleitet werden, wenn die Forderung oder der Vollstreckungstitel angefochten ist und die ersuchende Behörde dennoch um Vollstreckungsmaßnahmen ersucht. 3§ 7 Abs. 3 gilt entsprechend.

 

(2) Die Vollstreckung unterbleibt, wenn

 

a)

die Vollstreckung aus Gründen, die auf die Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners zurückzuführen sind, geeignet wäre, erhebliche Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art in der Bundesrepublik Deutschland hervorzurufen und nach den Vorschriften der Abgabenordnung die Voraussetzungen für die Einstellung von Beitreibungsmaßnahmen vorliegen;

 

b)

im Zeitpunkt der Ausstellung des Ersuchens der Vollstreckungstitel seit mehr als fünf Jahren besteht oder, soweit er angefochten war, seit mehr als fünf Jahren unanfechtbar ist.

[1] Buchst. b) geändert durch Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz – EURLUmsG). Anzuwenden ab 16.12.2004.

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