Der Antragsgegner kann, wenn das Verfahren eingeleitet ist, selber einen eigenen Antrag auf Durchführung des Teilungsversteigerungsverfahrens stellen. Das eröffnet kein neues zweites Verfahren. Der Antragsgegner tritt vielmehr dem bereits laufenden Verfahren bei, worüber durch Beschluss im Sinne des Antrags entschieden wird.

Der Antrag lautet:

 

"Der Antragsgegner tritt dem Verfahren bei."

Dieser Antrag ist wie der eigene Antrag im Scheidungsverfahren in nahezu jedem Fall aus strategischen Gründen zu stellen. Andernfalls kann ihn der Antragsteller regelrecht aushebeln.

  • Hat der Antragsgegner im Versteigerungstermin ein Interesse daran, das Objekt selber zu ersteigern, so mag er zwar das höchste Gebot abgeben. Nimmt vor dem Zuschlag aber der Antragsteller seinen Antrag auf Durchführung der Teilungsversteigerung zurück, so bleiben die Eigentumsverhältnisse unberührt.
  • Bieten Dritte mehr als der Antragsteller und kann der Antragsgegner nicht mithalten, so hat, wenn nur ein Antrag auf Durchführung der Teilungsversteigerung vorliegt, es der Antragsteller in der Hand, den Zuschlag an einen Dritten zu verhindern. Er kann einfach ausloten, wie das Objekt am Markt bewertet wird und vor dem Zuschlag seinen Antrag auf Durchführung der Teilungsversteigerung zurücknehmen. Dann kommt es zu keinem Zuschlag.

Das verhindert der Antragsgegner, wenn er dem Verfahren beitritt.

Frist: Der Beitritt muss so rechtzeitig gestellt werden, dass der Beschluss, durch den angeordnet wird, dem Antragsteller mindestens vier Wochen vor dem Versteigerungstermin zugestellt ist, § 43 Abs. 2, § 44 Abs. 2 ZVG.

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