Nach der seit 1.12.2020 geltenden Neufassung des § 554 BGB kann der Mieter nunmehr auch die Erlaubnis für Maßnahmen verlangen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge (z. B. Stromanschluss in der Tiefgarage) dienen. Der Vermieter kann seine Zustimmung nur dann verweigern, wenn die bauliche Veränderung ihm auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. In die Abwägung sind alle relevanten Umstände einzubeziehen wie z. B. Art, Dauer, Bauzeit, Umfang und Erforderlichkeit der Maßnahme, Beeinträchtigungen der Mitmieter während der Bauzeit, Einschränkungen durch die Maßnahme selbst sowie mögliche Haftungsrisiken des Vermieters etwa aufgrund der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht. Ferner kann in die Abwägung mit einbezogen werden, ob durch Auflagen an den Mieter, z. B. durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung, mögliche Nachteile für den Vermieter gemildert werden können.

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