1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung Bestimmungen für die Ausgestaltung und Nutzung des Landesportals Sachsen-Anhalt zu erlassen. 2Die Bestimmungen nach Satz 1 sollen regeln:
2. |
die Bestimmung weiterer Basisdienste, |
3. |
die Festlegung der Nutzungsbedingungen für elektronische Verwaltungsleistungen im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2 einschließlich der Bürgerkonten[1]; die Bestimmungen sollen insbesondere den Umfang der Nutzung, Nutzungsbedingungen, Nutzungsgebühren sowie Gewährleistungs- und Haftungsausschlüsse regeln, |
4. |
die Abweichung von bundesrechtlichen Vorgaben für IT-Anwendungen, Basisdienste, Schnittstellen, Sicherheitsvorgaben und die elektronische Umsetzung von Standards nach Maßgabe von§ 4 Abs. 1 Satz 3 des Onlinezugangsgesetzes, |
5. |
die Umsetzung der Verpflichtung, mit den Verwaltungsportalen des Bundes und der anderen Länder einen Portalverbund zu bilden, |
6. |
die Bestimmung der für die Einrichtung, die Registrierung und den Betrieb von Bürgerkonten[2] zuständigen und datenschutzrechtlich verantwortlichen öffentlichen Stelle. |
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