1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung Bestimmungen für die Ausgestaltung und Nutzung des Landesportals Sachsen-Anhalt zu erlassen. 2Die Bestimmungen nach Satz 1 sollen regeln:

 

1.

hinsichtlich der weiteren Ausgestaltung des Landesportals Sachsen-Anhalt

 

a)

die Festlegung von Interoperabilitäts- und Informationssicherheitsstandards,

 

b)

Funktionsumfang und Inhalt des Landesportals Sachsen-Anhalt und der damit verbundenen Basisdienste, insbesondere zu den durch den jeweiligen Dienst zu verarbeitenden personenbezogenen Daten,

 

c)

die Nutzung und Pflege des Landesportals Sachsen-Anhalt und der damit verbundenen Basisdienste sowie deren Weiterentwicklung und die mit der Weiterentwicklung verbundene Finanzierung im Rahmen der im Landeshaushalt für diese Zwecke bereitgestellten Mittel,

 

2.

die Bestimmung weiterer Basisdienste,

 

3.

die Festlegung der Nutzungsbedingungen für elektronische Verwaltungsleistungen im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2 einschließlich der Bürgerkonten[1] [Bis 24.02.2023: Nutzerkonten]; die Bestimmungen sollen insbesondere den Umfang der Nutzung, Nutzungsbedingungen, Nutzungsgebühren sowie Gewährleistungs- und Haftungsausschlüsse regeln,

 

4.

die Abweichung von bundesrechtlichen Vorgaben für IT-Anwendungen, Basisdienste, Schnittstellen, Sicherheitsvorgaben und die elektronische Umsetzung von Standards nach Maßgabe von§ 4 Abs. 1 Satz 3 des Onlinezugangsgesetzes,

 

5.

die Umsetzung der Verpflichtung, mit den Verwaltungsportalen des Bundes und der anderen Länder einen Portalverbund zu bilden,

 

6.

die Bestimmung der für die Einrichtung, die Registrierung und den Betrieb von Bürgerkonten[2] [Bis 24.02.2023: Nutzerkonten] zuständigen und datenschutzrechtlich verantwortlichen öffentlichen Stelle.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 25.02.2023.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 25.02.2023.

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