Leitsatz
Werbung mit durchgestrichenen "Statt"-Preisen ist unzulässig, wenn nicht deutlich wird, um was für einen Vergleichspreis es sich bei dem alten Preis handelt und wenn nicht alle in Betracht kommenden Bedeutungen der Werbeaussage zutreffen.
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall hatte eine sog. Postenbörse mit durchgestrichenen "Statt"-Preisen geworben. Geklagt hatte daraufhin eine Warenhandelsgesellschaft, die unter anderem Haushaltswaren importiert und überregional vertreibt. Die Klägerin forderte vom Beklagten, nicht länger mit durchgestrichenen Preisen zu werben, wenn die ursprünglichen Preise nicht näher erläutert werden. In einem 1. Prozess hatte das LG Münster zunächst eine entsprechende einstweilige Verfügung erlassen, diese jedoch mit dem angefochtenen Urteil wieder aufgehoben. Begründung damals: Die beanstandete Prospektwerbung beziehe sich nicht auf Markenware und sei deswegen weder mehrdeutig noch irreführend.
Im Rahmen einer Berufung der klagenden Warenhandelsgesellschaft hat der 4. Zivilsenat des OLG Hamm nun den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch bestätigt. Die Werbung, so die Richter, könne den Eindruck vermitteln, es handele sich bei dem durchgestrichenen Preis um einen früher von der Postenbörse selbst geforderten Preis, der inzwischen gesenkt wurde. Genauso gut könne es sich in den Augen der Verbraucher aber auch um einen regulären Einzelhandelspreis handeln. Postenbörsen würden schließlich nach landläufigem Verständnis u.a. als Wiederverkäufer auftreten und Restposten, Ladenhüter, Auslaufmodelle oder Zweite-Wahl-Ware anbieten. Die Darstellung des Preises sei deshalb mehrdeutig und für den Käufer nicht zweifelsfrei nachzuvollziehen. Jede einzelne Preisangabe müsse jedoch klar verständlich und wahr sein, andernfalls sei sie unlauter.
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