Kurzbeschreibung

Gem. § 15 Nr. 2 WEG sind bauliche Maßnahmen zu dulden, die über Erhaltungsmaßnahmen hinausgehen. Gemeint sind damit bauliche Veränderungen und Modernisierungsmaßnahmen. Diese Maßnahmen sind spätestens 3 Monate vor Beginn in Textform anzukündigen. Bei einer Modernisierung ist der Vermieter außerdem zur Mieterhöhung berechtigt.

WEMoG

§ 15 Nr. 2 WEG betrifft die Pflicht, bauliche Maßnahmen zu dulden, die über Erhaltungsmaßnahmen hinausgehen. Der Sache nach geht es also um bauliche Veränderungen und Modernisierungsmaßnahmen im mietrechtlichen Sinne. Die am 1.12.2020 in Kraft getretene Novelle des WEG kennt die Unterscheidung zwischen baulichen Veränderungen und Modernisierungsmaßnahmen nicht mehr. Vielmehr werden beide Maßnahmearten als bauliche Veränderungen in § 20 WEG gleichermaßen geregelt.[1] Auch nach alter Rechtslage handelte es sich bei Maßnahmen der Modernisierung des Gemeinschaftseigentums gemäß § 22 Abs. 2 WEG a. F. um Maßnahmen der baulichen Veränderung, die jedoch mittels eines bestimmten Quorums beschlossen werden konnten, ohne dass es auf die Betroffenheit der einzelnen Wohnungseigentümer nach § 14 Nr. 1 WEG a. F. angekommen ist.

§ 15 Nr. 2 WEG wird direkt im Verhältnis zwischen Mieter und vermietendem Wohnungseigentümer virulent, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft die Durchführung von baulichen Maßnahmen beschließt, die den Vermieter zur Mieterhöhung nach § 559 BGB berechtigen und der vermietende Wohnungseigentümer die Kosten auf Grundlage dieser Norm auch auf den Mieter umlegen möchte. Er hat dann (zusätzlich) die Maßnahme gegenüber seinem Mieter anzukündigen, da er insoweit nach § 555c Abs. 1 Nr. 3 BGB den Betrag der zu erwartenden Mieterhöhung sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten mitzuteilen hat. Unterlässt er dies, verwirkt er seinen Anspruch auf eine Mieterhöhung nach § 559 BGB.[2]

[1] Siehe ausführlich Was sind bauliche Veränderungen?
[2] Arg. LG Berlin, Beschluss v. 12.3.2018, 66 S 283/17, GE 2018 S. 512 und Beschluss v. 1.2.2018, 66 S 283/17, NZM 2018 S. 949.

Ankündigung des Vermieters über Modernisierungsmaßnahme nebst Mieterhöhung

Herr / Frau / Eheleute

[Name und Anschrift des Mieters/Nutzers]

______________________

______________________

___________, den _______

Mietverhältnis Hauptstraße 26 in 40627 Düsseldorf (2. OG)

Hier: Ankündigung einer Modernisierungsmaßnahme wegen Fensteraustauschs

Sehr geehrte/r _____________,

wie Ihnen bekannt ist, besteht Instandsetzungsbedarf sowohl an den Fenstern der von Ihnen innegehaltenen Wohnung als auch an den Fenstern der überwiegenden Anzahl der übrigen Wohnungen der Wohnanlage.

Aufgrund zwischenzeitlich bestandskräftiger Beschlussfassung in der Wohnungseigentümerversammlung vom _______ werden insbesondere zum Zweck der nachhaltigen Energieeinsparung sämtliche Holzfenster sowie Balkontüren der Wohnanlage durch dreifachverglaste Kunststofffenster ausgetauscht.

Von dieser Fensteraustauschmaßnahme sind in Ihrer Wohnung die beiden Wohnzimmerfenster, die Balkontüren im Wohn- und Schlafzimmer, das Fenster im Schlafzimmer, die beiden Fenster im Kinderzimmer, das Fenster im Bad sowie das Küchenfenster betroffen.

Mit der Ausführung der Fensteraustauschmaßnahme wurde die Firma __________ von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beauftragt. Diese wird mit der Ausführung der Arbeiten am 1. Oktober 2021 beginnen. Die gesamte Austauschmaßnahme wird nach Angabe der Firma __________ voraussichtlich bis 20. Oktober 2021 dauern und von Montag bis Freitag jeweils von 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr durchgeführt. Nach dem seitens der Firma __________ vorgelegten Terminplan wird der Fensteraustausch in Ihrer Wohnung am 12. Oktober 2021 erfolgen. Bitte sorgen Sie dafür, dass zu den genannten Zeitpunkten der Zugang zu Ihrer Wohnung möglich ist, ggf. durch temporäre Schlüsselübergabe an eine Vertrauensperson im Fall Ihrer Abwesenheit, die dann den Zugang ermöglichen kann.

Gemäß §§ 15 Nr. 2 WEG sind Sie zur Duldung dieser Maßnahme verpflichtet, soweit nicht ein gesetzlicher Härtefall vorliegt. Für den Fall, dass Sie entsprechend § 555d Abs. 2 BGB Umstände geltend machen wollen, die einen solchen Härtefall begründen könnten, teilen Sie mir diese bitte bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang dieser Maßnahmenankündigung folgt, in Textform mit. Sollten Sie diese Frist nicht einhalten, können danach mitgeteilte Umstände nur noch berücksichtigt werden, wenn Sie unverschuldet an der Einhaltung der Frist gehindert sind. Dann haben Sie die zur Härte führenden Umstände sowie die Gründe für die Nichteinhaltung der Frist unverzüglich in Textform mitzuteilen.

Infolge des Fensteraustauschs wird sich die Wohn- und Kostensituation für Sie erheblich verbessern. So wird nicht nur der Schallschutz verstärkt, auch die Energiekosten werden spürbar sinken.

Aufgrund allgemeiner Erfahrungswerte und Messungen der mit dem Fensteraustausch beauftragten Fachfirma, besteht derzeit ein Schallniveau von ca. ___ db(A) bezüglich der von der angrenzenden Straße ausgehenden Lärmimmissionen. Diese werden auf ca. ___ db(A) sinken.

Derzeit entste...

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