Überblick

Das Direktionsrecht ist das Recht des Arbeitgebers, die Leistungspflicht des Arbeitnehmers nach Zeit, Inhalt und Ort sowie dessen Arbeitnehmerpflichten hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens nach billigem Ermessen rechtlich verbindlich näher zu bestimmen. Es gehört zum wesentlichen Inhalt eines jeden Arbeitsverhältnisses, denn der Arbeitnehmer leistet seine Arbeit in persönlicher Abhängigkeit.

Durch entsprechende Anweisungen konkretisiert der Arbeitgeber die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, weshalb das Direktionsrecht auch "Weisungsrecht" genannt wird. Ohne dieses Recht wäre der Arbeitgeber nicht in der Lage, den Betriebsablauf zu steuern: es ist gar nicht möglich, sämtliche Eventualitäten bereits im Vorfeld arbeitsvertraglich zu regeln. Damit ist das Direktionsrecht des Arbeitgebers wesentlicher Bestandteil jedes Arbeitsverhältnisses. Es erlischt nicht nach einer einmaligen Ausübung, sondern ist entsprechend dem Wesen des Arbeitsverhältnisses auf ständige Anpassung angelegt.

Im Arbeitsvertrag werden die Arbeitnehmerpflichten meist nur allgemein umrissen. Der Arbeitgeber ist zwar nach § 2 Abs. 1 NachwG verpflichtet, den Beschäftigten die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich mitzuteilen. Dazu gehören auch der Ort und die allgemeine Beschreibung der Tätigkeiten. Die Einzelheiten der Arbeit (z. B. Ort, Zeit, Art und Reihenfolge der Arbeiten) können sich aber im Laufe des Arbeitsverhältnisses ändern. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Anordnungen des Arbeitgebers über die Einzelheiten der Arbeitsleistung und über die notwendige Ordnung und das Verhalten im Betrieb Folge zu leisten, soweit nicht Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrag anderes bestimmen. Einfach ausgedrückt darf die Weisung des Arbeitgebers nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Ein Arbeitnehmer muss also auch keine rechtswidrigen oder unbilligen Weisungen des Arbeitgebers befolgen. Widersetzt er sich jedoch der Weisung des Arbeitgebers, riskiert er die Einstellung der Vergütungszahlung, eine Abmahnung und/oder eine Kündigung.

Als Grundnorm des Miteinanders von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist das Weisungs- oder Direktionsrecht einheitlich für alle Arbeitnehmer (vgl. § 6 Abs. 2 GewO) in § 106 GewO gesetzlich geregelt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtsgrundlage ist § 106 GewO. Es gibt jedoch auch Spezialvorschriften in § 32 Satz 2, § 36 SeeArbG und § 23 BinSchG. Für Ausbildungsverhältnisse wird § 106 GewO durch § 13 Satz 2 BBiG ergänzt. Eventuelle Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats sind in § 99, § 95 Abs. 3 (Versetzung) und § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (kollektive Regelungen bezüglich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb) geregelt.

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