Im Hinblick darauf, dass auch der Satellitenempfang nur noch digital möglich ist, dürfte es angesichts der Programmvielfalt der über Satellit ausgestrahlten Programme wohl näher liegen, auf DVB-T zu verzichten. Angesichts der größeren Medienvielfalt und identischer technischer Anforderungen dürfte ein Beschluss, wonach statt digitalen Satellitenempfangs ein solcher über DVB-T erfolgen soll, gar den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen. Ohne Not würde nämlich das grundgesetzlich geschützte Recht auf Informationsfreiheit beschnitten.

Schwierigkeiten könnten in Ausnahmefällen dann entstehen, wenn einzelne Wohnungseigentümer zusätzlich zur vorhandenen Parabolantenne den Empfang digitalen Fernsehens begehren. Problematisch könnte dies in all den Fällen werden, in denen ein Empfang aufgrund der individuellen Versorgung des jeweiligen Standorts der Wohnanlage nicht im Inneren der Wohnung durch Zimmerantenne möglich ist. In diesem Fall müsste im Außenbereich eine Stabantenne oder sogar eine Dachantenne installiert werden. Hier greift dann wiederum die gesamte Problematik zu den Fragen einer baulichen Veränderung. Je nach Standort und Ausführung der Außenantenne dürfte es sich bei deren Installation um eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums handeln.

Allerdings können bauliche Veränderungen seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 gem. § 20 Abs. 1 WEG mit einfacher Mehrheit beschlossen und gestattet werden. Auf eine mögliche Beeinträchtigung von Wohnungseigentümern kommt es nicht mehr an. Grenzen setzen nach § 20 Abs. 4 WEG nur die grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage oder aber eine unbillige Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer gegenüber anderen Wohnungseigentümern. Beides wäre bei der Gestattung der Montage einer Außenantenne nicht der Fall. Allerdings bietet eben der Empfang digitalen Fernsehens keinerlei Vorteile gegenüber eines solchen via Satellit. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die nicht zustimmenden Wohnungseigentümer von einer entsprechenden Kostentragungspflicht nach § 21 Abs. 3 WEG ausgenommen sind, wenn nicht mehr als 2/3 der abgegebenen Stimmen für die Maßnahme votieren und dabei die Hälfte der Miteigentumsanteile repräsentieren.

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