Der Mietwert für eine Wohnung kann im Regelfall anhand des örtlichen Mietspiegels ermittelt werden. Ist für die betreffende Gemeinde kein Mietspiegel aufgestellt worden, kann die ortsübliche Miete anhand des Mietspiegels einer vergleichbaren Gemeinde, anhand entsprechender Mieten für 3 vergleichbare Wohnungen Dritter oder durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten oder vereidigten Sachverständigen für Mietfragen ermittelt werden. Etwaige örtlich bedingte Abweichungen sind in Form von Zu- oder Abschlägen zu berücksichtigen. Eine vergleichbare Gemeinde ist nicht immer gleichzusetzen mit der Nachbargemeinde.

Kann der ortsübliche Mietpreis nur unter außerordentlichen Schwierigkeiten ermittelt werden, kann die Wohnung mit den festgelegten Quadratmeterpreisen von 4,89 EUR[1] bzw. bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad bzw. Dusche) von 4,00 EUR[2] angesetzt werden.[3]

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Wohnung zu einem Mietpreis, der innerhalb der Mietpreisspanne des örtlichen Mietspiegels liegt, scheidet die Annahme eines geldwerten Vorteils regelmäßig aus.

[1] 2023: 4,66 EUR.
[2] 2023: 3,81 EUR.

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