Wird einem Arbeitnehmer im Rahmen seiner Beschäftigung vom Arbeitgeber freie Unterkunft oder eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt, so erzielt der Arbeitnehmer durch Einsparung der Miete einen geldwerten Vorteil. Dieser geldwerte Vorteil ist laufendes Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung und somit beitragspflichtig.

Die Bewertung des geldwerten Vorteils richtet sich nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Dort sind die Sachbezugswerte unterteilt in die Sachbezüge

  • für freie Unterkunft und
  • für freie Wohnung.

Dabei wird der Begriff der Wohnung für in sich geschlossene Einheiten von Räumen verwandt, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann. Soweit diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, handelt es sich um eine freie Unterkunft. Die Werte sind von der Bundesregierung jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise anzupassen.

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