Kurzbeschreibung

Das Musterschreiben informiert Mandanten entsprechend der Vorschrift gem. § 2 DL-InfoV und sollte vor Beratung bzw. Erbringung einer Dienstleistung dem Mandanten ausgehändigt oder sichtbar in der Kanzlei ausgelegt werden, um Abmahnungen bzw. Bußgelder zu vermeiden.

1. Vorbemerkung

Die "Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer" ist am 12.5.2010 in Kraft getreten.[1] Gem. § 6c GewO war die Bundesregierung ermächtigt worden, durch Rechtsverordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG Vorschriften über Informationen, insbesondere deren Inhalt, Umfang und Art zu erlassen, die ein Dienstleistungserbringer den Dienstleistungsempfängern zur Verfügung zu stellen hat oder zur Verfügung stellt. Die Rechtsverordnung darf auch Regelungen enthalten über die Art und Weise, in der die Informationen zur Verfügung zu stellen sind.

Dienstleister sind auch Steuerberater und Rechtsanwälte.

[1] BGBl. 2010 I, S. 267; § 2 DL-InfoV geändert durch MoPeG v. 10.8.2021, BGBl I 2021 S. 3436, noch nicht in Kraft; § 4 DL-InfoV geändert durch Verordnung zur Novellierung der Preisangabenverordnung v. 12.11.2021, BGBl 2021 I S. 4921. Zuletzt geändert durch Gesetz v. 12.8.2021, BGBl 2021 I S. 3544.

2. Wichtige Hinweise

Gem. § 2 Abs. 1 DL-InfoV müssen Steuerberater und Rechtsanwälte ihren künftigen Mandanten vor Beratung und Erteilung eines Mandats bestimmte Informationen in deutscher Sprache – klar und verständlich – überlassen. Die DL-InfoV beinhaltet 11 Informationspflichten, die größtenteils auch der Steuerberater und Rechtsanwalt als Dienstleistungserbringer zu erfüllen hat. Dabei handelt es sich um Informationspflichten, die zum großen Teil bereits aufgrund anderer Rechtsvorschriften wie z. B. des Telemediengesetzes (TMG)[1] gelten: Der Umfang der Informationen laut DL-InfoV ist weiter als der z. B. beim Impressum nach dem Telemediengesetz.[2] Z. B. müssen der Name und die Anschrift der Berufshaftpflichtversicherung mitgeteilt werden.

Der Steuerberater bzw. Rechtsanwalt hat gem. § 2 Abs. 2 DL-InfoV[3] die Wahl, die in § 2 Abs. 1 DL-InfoV genannten Informationen entweder

  • dem Mandanten (Dienstleistungsempfänger) von sich aus mitzuteilen, oder
  • am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorzuhalten, dass sie dem Mandanten leicht zugänglich sind, oder
  • dem Mandanten über eine von ihm angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich zu machen (z. B. Kanzlei-Homepage), oder
  • in alle von ihm dem Mandanten zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufzunehmen (z. B. Kanzleibroschüre).

§ 3 DL-InfoV beinhaltet, dass weitere Informationen auf Anfrage des Mandanten zur Verfügung gestellt werden müssen. So haben die Mandanten das Recht, zu erfahren, mit wem der Steuerberater oder Rechtsanwalt in beruflicher Gemeinschaft steht oder wenn er sich einem Verhaltenskodex unterworfen hat, die Adresse, unter der die Inhalte elektronisch abgerufen werden können.

Der Steuerberater oder Rechtsanwalt darf keine Bedingungen für den Zugang zu seiner Dienstleistung bekannt machen, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhende diskriminierende Bedingungen enthalten (§ 5 DL-InfoV).

Ein Verstoß gegen die Informationspflichten und das Diskriminierungsverbot stellt gem. § 6 DL-InfoV eine Ordnungswidrigkeit dar i. S. v. § 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO, die mit einem Bußgeld bis zu 1.000 EUR geahndet werden kann.[4]

[1] OLG Frankfurt/M., Urteil v. 14.3.2017, 6 U 44/16: Fehlen der zuständigen Aufsichtsbehörde im Internet-Impressum.
[2] § 5 TMG: OLG Düsseldorf, Urteil v. 25.1.2018, 15 U 80/16: Abmahnkosten und Schadensersatz wegen falscher Impressumsangaben.
[3] LG Dortmund, Urteil v. 26.3.2013, 3 O 102/13: Bei Verstößen gegen Vorschriften wie der DL-InfoV ist stets sorgfältig zu prüfen, ob nicht ein Bagatellverstoß anzunehmen ist; s. aber auch OLG Hamm, Urteil v. 28.2.2013, 4 U 159/12.
[4] Gem. § 73b BRAO sind die Rechtsanwaltskammern insofern Verwaltungsbehörde i. S. d. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG, und bei Steuerberatern die Steuerberaterkammern.

Muster: Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung, Info-Schreiben an Mandanten

Liebe künftige Mandant/innen,

ich bin / wir sind verpflichtet Ihnen aufgrund der "Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer" Folgendes mitzuteilen.

  1. Kanzleiinhaber ist ........................

    Alternativ: Die Kanzlei wird in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter dem Namen ........................ GmbH geführt. Geschäftsführer ist .........................

  2. Die berufliche Niederlassung befindet sich in der ........................str. ..., .........................
  3. Unsere Telefonnummer lautet ........................, unsere E-Mail-Adresse: ......................... (oder Fax-Nummer: ........................).
  4. Die Kanzlei ........................ ist beim Amtsgericht ........................ unter der Registernummer HRB ........................ eingetragen.[1]
  5. Meine/Unsere Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gem. § 27a UStG lautet: DE.........................[2]
  6. Ich ge...

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