Eine weitere Art der Dienstbarkeit des BGB ist der Nießbrauch, der dazu berechtigt, die Nutzungen des belasteten Grundstücks zu ziehen.[1] Der Nießbrauch umfasst alle Nutzungen im Sinne des § 100 BGB. Bestellt wird der Nießbrauch ebenfalls durch Einigung und Eintragung in das Grundbuch. Der Nießbraucher ist weder stimmberechtigt in der Eigentümerversammlung[2] noch berechtigt, in der Eigentümerversammlung gefasste Beschlüsse anzufechten.[3]

Für das Wohnungs- und Teileigentum gilt: Auch das Wohnungseigentum kann mit einer Grunddienstbarkeit belastet werden.

 
Achtung

Keine Belastung von Miteigentumsanteil und Sondernutzungsrecht

An dem Miteigentumsanteil an sich kann weder eine Grunddienstbarkeit noch eine persönliche Dienstbarkeit bestellt werden. Das Sondereigentum ist stets mit einer Grunddienstbarkeit und einer persönlichen Dienstbarkeit belastbar. Die Belastung des gesamten Grundstücks ist ebenfalls möglich. Die Bestellung einer Dienstbarkeit an einem reinen Sondernutzungsrecht ist nicht möglich. Das gemeinschaftliche Eigentum kann etwa mit einem Wegerecht oder einer sog. Tankstellendienstbarkeit belastet werden. Zulässig ist z. B. auch die Belastung einer Eigentumswohnung zugunsten des Eigentümers der benachbarten Eigentumswohnung in der Gestalt, dass dieser die zur dienenden Wohnung gehörende Terrasse allein benutzen darf.

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