Wesentlicher Unterschied zur Grunddienstbarkeit ist, dass der Berechtigte eine bestimmte Person und nicht der jeweilige Eigentümer eines anderen Grundstücks ist, § 1090 BGB. Ansonsten entspricht die beschränkte persönliche Dienstbarkeit der Grunddienstbarkeit. Nach § 1092 Abs. 1 BGB ist die beschränkte persönliche Dienstbarkeit nicht übertragbar.

Nach § 1093 BGB kann als beschränkte persönliche Dienstbarkeit ein Wohnrecht begründet werden. Dieses dingliche Wohnrecht darf nicht verwechselt werden mit dem Dauerwohnrecht nach §§ 31 ff. WEG und dem Wohnungserbbaurecht nach § 30 WEG, die zwar wirtschaftlich vergleichbar, rechtlich jedoch verschieden sind. Die Rechte sind veräußerlich und vererbbar.

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