Überblick

Bis einschließlich 2020 konnten bei einer verbilligten Vermietung einer Wohnung die Werbungskosten nur dann in voller Höhe abgezogen werden, wenn die Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Miete betrug. Lag die Miete unter 66 %, wurden die Aufwendungen im Verhältnis zu einem entgeltlichen und unentgeltlichen Teil aufgeteilt. 

Aufgrund einer Änderung des § 21 Abs. 2 EStG können ab 1.1.2021 die Werbungskosten in voller Höhe abgezogen werden, wenn bei einer auf Dauer angelegten Vermietung zu Wohnzwecken die tatsächliche Miete mindestens 50 % der ortsüblichen Miete inkl. Nebenkosten beträgt. Bewegen sich die Einnahmen zwischen 50 % und 66 % ist eine sog. Totalüberschussprognose erforderlich.

Bei verbilligter Überlassung einer Wohnung zu weniger als 50 % der ortsüblichen Miete werden Werbungskosten nur teilweise berücksichtigt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die für die verbilligte Vermietung ab 1.1.2021 maßgebende gesetzliche Grundlage ist § 21 Abs. 2. EStG in der des Jahressteuergesetzes 2020 enthaltenen Fassung.

BMF, Schreiben v. 8.10.2004, BStBl 2004 I S. 933 zur Totalüberschussprognose

 
Die häufigsten Fallen
  1. Um den steuerlichen Vorteil bei einer verbilligten Vermietung an Angehörige nicht zu gefährden, müssen die Grundsätze bei Mietverhältnissen mit Angehörigen unbedingt beachtet und eingehalten werden.
  2. In die Vergleichsberechnung – ortsübliche Miete–tatsächliche Miete – sind auch die umlagefähigen Nebenkosten mit einzubeziehen.
  3. Das Mietverhältnis muss auf Dauer angelegt sein.
  4. Die verbilligte Miete darf nicht nur auf dem Papier stehen. Wird tatsächlich eine höhere Miete bezahlt, muss diese versteuert werden. Außerdem ist der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt.
  5. Ab 2021 gilt in bestimmten Fällen wieder die Totalüberschussprognose.

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