Rz. 56

Regelmäßig obliegt dem Testamentsvollstrecker die Pflicht, den Nachlass unter den verschiedenen Erben gemäß §§ 2042 bis 2056 und 2057a BGB aufzuteilen. Dabei hat er an erster Stelle den Willen des Erblassers zu berücksichtigen, sodass beispielsweise seine Aufgabe auch darin bestehen kann, Auflagen und Vermächtnisse zu vollziehen, Teilungsanordnungen auszuführen und Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen.

Bevor der Testamentsvollstrecker den Auseinandersetzungsplan aufstellt, hat er sicherzustellen, dass der Nachlass tatsächlich teilungsreif ist. Ferner hat er die Erben, die von der Auseinandersetzung tatsächlich betroffen sind, nach § 2204 Abs. 2 BGB zu hören. Hier ist die Zustimmung der Miterben zum Auseinandersetzungsplan aber nicht erforderlich, da es sich hier nicht um eine vertragliche Beziehung handelt. Auch bei minderjährigen Erben ist eine vormundschaftliche Genehmigung nicht notwendig, solange der Testamentsvollstrecker sich an seine Befugnisse hält.

Ansonsten erfolgt die Auseinandersetzung des Nachlasses unter den Miterben nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2056 BGB, sofern dem Testamentsvollstrecker diese Aufgabe nicht ausdrücklich entzogen wurde, vgl. §§ 2204 Abs. 1, 2042 Abs. 2, 749 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Der Auseinandersetzungsplan entfaltet erst dann eine bindende Wirkung, wenn der Testamentsvollstrecker gegenüber den Erben erklärt, dass die Auseinandersetzung nach dem vorgelegten Plan erfolgen soll.

 

Rz. 57

Grundsätzlich gilt, dass die Teilung in Natur zu erfolgen hat, soweit ein Gegenstand sich ohne Wertminderung in mehrere gleichartige, den Erbteilen entsprechende Quoten aufteilen lässt, § 752 BGB. Teilbare Gegenstände sind beispielsweise Barvermögen, Geschäftsanteile, sofern eine Teilung nicht durch Satzung ausgeschlossen ist, und sonstige Forderungen.

Unteilbare Gegenstände, beispielsweise Hausgrundstücke, muss der Testamentsvollstrecker veräußern. Beim Verkauf eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks durch den Testamentsvollstrecker gilt die Besonderheit, dass dieser wegen Personengleichheit nicht berechtigt ist, vom Käufer eine Maklerprovision zu verlangen, da eine Maklertätigkeit stets voraussetzt, dass Verkäufer und Makler personenverschieden sind.[1] Ist die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes unmöglich, so findet die Zwangsversteigerung statt.

Die gegenständliche Zuordnung unteilbarer Gegenstände allein unter Hinweis auf die Erbquote der jeweiligen Erben ist nur zulässig, wenn sich alle Erben hiermit einverstanden erklären. Anderenfalls ist der Auseinandersetzungsplan unwirksam.

Bei beweglichen Gegenständen findet ein Pfandverkauf statt. Obgleich die gesetzlichen Vorschriften über den Testamentsvollstrecker keine Regelungen darüber enthalten, dass der Erlös aus dem Verkauf eines Nachlassgegenstandes wiederum zum Nachlass gehört (dingliche Surrogation), entspricht es allgemeiner Meinung, dass § 2041 BGB entsprechend anzuwenden ist. Der Erlös aus dem Verkauf ist also Teil des Nachlasses.

Bevor der Testamentsvollstrecker aber mit der Abwicklung beginnt, ist er verpflichtet, die letztwillige Verfügung zu überprüfen. Ist der Nachlass beispielsweise überschuldet, dann ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet, die Dürftigkeitseinrede für die Erben nach §§ 1990 bzw. 1992 BGB zu erheben. Er kann dann das Nachlassinsolvenzverfahren oder Nachlassverwaltung beantragen und den Antrag auf Durchführung des Aufgebotsverfahrens nach § 1970 BGB, §§ 454 ff. FamFG stellen.

Ein wirksamer Auseinandersetzungsplan verpflichtet und berechtigt die Erben. Hat der Testamentsvollstrecker den Plan für endgültig erklärt, ist eine Abänderung oder Berichtigung nicht mehr möglich.

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