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Grenzen des Auskunftsbegehrens liegen im Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB, dem allgemeinen Schikaneverbot und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Die Aufklärungspflicht beinhaltet eine Benachrichtigungs-, Anhörungs- und Warnpflicht, die nicht nur bei besonderen Umständen gegenüber den Erben besteht, beispielsweise nach Maßgabe des § 2204 Abs. 2 BGB bei der Aufstellung des Auseinandersetzungsplans.

Im Unterschied zu den Anhörungspflichten setzt die Auskunftspflicht ein berechtigtes Interesse und entsprechendes Verlangen des Berechtigten voraus, wobei die Auskunft notwendigerweise nachprüfbar sein muss. Hierbei hat der Testamentsvollstrecker den Erben entsprechend § 666 BGB derart über seine Tätigkeit zu informieren, dass dieser seine Rechte wahrnehmen, Pflichten erfüllen und sachgerechte Entscheidungen treffen kann. Insbesondere muss dem Erben die Beurteilung der Frage möglich sein, ob der Testamentsvollstrecker sein Amt ordnungsgemäß ausübt.

Schließlich ist der Testamentsvollstrecker am Ende seines Amtes rechenschaftspflichtig. Diese Pflicht besteht auch, wenn der Testamentsvollstrecker Miterbe ist. Wenngleich aus Beweisgründen die Wahrung der Schriftform grundsätzlich empfehlenswert ist, so wird sie lediglich bei der Rechenschaftslegung verlangt. Dabei muss der Testamentsvollstrecker sämtliche Abläufe und Ergebnisse, Einnahmen und Ausgaben seiner Geschäftstätigkeit sorgfältig dokumentieren.

Grundsätzlich empfiehlt es sich, mit den Erben engen Kontakt zu halten, um bei riskanten Vermögensverfügungen deren Zustimmung zu erhalten. Denn gegen etwaige Missbrauchsmöglichkeiten sind die Erben durch Sekundäransprüche bei Pflichtverletzungen analog denjenigen bei der Vor- und Nacherbschaft geschützt, § 2219 Abs. 1 BGB. Verletzt der Testamentsvollstrecker schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten, haftet er auf Schadensersatz.

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