Rz. 42

In dem vom Nachlassgericht ausgestellten Testamentsvollstreckerzeugnis sind Erblasser und Testamentsvollstrecker (ggf. auch mit Berufsbezeichnung) namentlich angegeben.

Mit dem Zeugnis weist der Testamentsvollstrecker sein Amt und somit seine Rechte gegenüber Dritten im Rechtsverkehr nach. Außerdem genießt das Testamentsvollstreckerzeugnis öffentlichen Glauben, sodass es im Rechtsverkehr die Vermutung entfaltet, dass der benannte Testamentsvollstrecker rechtmäßig ernannt ist. Gutgläubige Dritte dürfen auf die Richtigkeit des Testamentsvollstreckerzeugnisses und seines Inhaltes vertrauen, da die Angaben als richtig vermutet werden, §§ 2368, 2365, 2366 BGB. Beschränkungen und Erweiterungen der gesetzlichen Befugnisse sind daher in das Zeugnis aufzunehmen, soweit sie im Rechtsverkehr von Bedeutung sein können.

Die Gebühr für die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses richtet sich nach Vorbemerkung 1.2.2. Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Nr. 12210 KV GNotKG, wobei der Geschäftswert nach § 40 Abs. 5 GNotKG bestimmt wird.

 

Muster

Nachlassgerichtliches Testamentsvollstreckerzeugnis

Amtsgericht...

–Nachlassgericht–

Geschäftszeichen ...

Der Rechtsanwalt F. M., geboren am ...,

wohnhaft in ..., geschäftsansässig in ...,

ist zum Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am ... in ..., seinem letzten Wohnsitz, verstorbenen ..., geboren am ... in ..., ernannt worden.

Ort, Datum

Amtsgericht

– Direktor des Amtsgerichts –

Vorstehende erste Ausfertigung, die mit der Urschrift übereinstimmt, wird dem Testamentsvollstrecker, Herrn Rechtsanwalt F. M., erteilt.

Ort, Datum

– Urkundsbeamter der Geschäftsstelle –

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