Rz. 86

Gemäß § 2219 Abs. 1 BGB hat der Testamentsvollstrecker Schadensersatz zu leisten, wenn er bei der Ausübung seines Amtes schuldhaft eine ihm obliegende Verpflichtung verletzt und den Erben hierdurch ein Schaden entsteht. Hierbei hat er sich an seinen beruflichen Qualifikationen messen zu lassen. Eine Pflichtverletzung kann sowohl die Ausführung einer pflichtwidrigen als auch das Unterlassen einer pflichtgemäßen Handlung sein.

Insofern ist eine objektive Verletzung Haftungsvoraussetzung, deren Umfang nach der Regelung des § 2216 BGB beurteilt wird, die den Testamentsvollstrecker zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses im Interesse des Erblasserwillens verpflichtet. Die Pflichten des Testamentsvollstreckers ergeben sich aus den gesetzlichen Vorschriften in §§ 2203 bis 2209, §§ 2215 bis 2218 und § 2226 Satz 3 BGB sowie aus den Anordnungen des Erblassers.

Weiterhin ist erforderlich, dass den Testamentsvollstrecker ein haftungsbegründendes Verschulden trifft, das sowohl Vorsatz als auch jegliche Form der Fahrlässigkeit umfasst. Der strenge Maßstab der zu beachtenden Sorgfalt orientiert sich dabei zum einen an der besonderen Vertrauensstellung der treuhänderischen Amtsführung und zum anderen daran, dass der Testamentsvollstrecker weder einer allgemeinen Aufsicht des Nachlassgerichtes unterliegt noch er sein Amt weisungsabhängig ausübt. Mithin hat er bei klaren Fehleinschätzungen oder Willkür mit seinem eigenen Vermögen zu haften, es sei denn, die Erben haben ihre Zustimmung erteilt.

Überträgt beispielsweise ein Testamentsvollstrecker das Bankguthaben des Verstorbenen an eine zweifelhafte Privatbank im Ausland, die bald darauf in Insolvenz geht, so haftet der Testamentsvollstrecker nicht aus eigenem Verschulden, wenn die Erben die Übertragung ausdrücklich gebilligt haben.

Pflichtwidrig handelt der Testamentsvollstrecker in der Regel dann, wenn er die Grenzen seines Ermessens, die durch allgemeine Grundsätze der Wirtschaftlichkeit gezogen werden, überschreitet. Hier gilt ein nur eingeschränkter gerichtlicher Prüfungsmaßstab.[1]

 

Rz. 87

Sind mehrere Testamentsvollstrecker bestellt, so haften sie gemäß § 2219 Abs. 2 BGB als Gesamtschuldner, sofern sie gleichberechtigt sind. Gemeint sind Mitvollstrecker i. S. d. § 2224 BGB, die das Amt gemeinsam führen und nicht nur jeweils ein bestimmtes Aufgaben- und Tätigkeitsfeld erfüllen. Sind individuelle Aufgaben zugewiesen, so haftet jeder Testamentsvollstreckung nur innerhalb seines Aufgabenbereichs.

Abzugrenzen ist dies allerdings von dem Fall, dass mehrere Testamentsvollstrecker nacheinander tätig werden. Die Gesamtschuldnerhaftung gilt dann nicht, wenn der eingetretene Schaden nachweislich durch einen bestimmten Testamentsvollstrecker verursacht wurde und allein ihm zugeordnet werden kann. Etwas anderes gilt nach einer Meinung in der Literatur allerdings dann, wenn sich das pflichtwidrige Verhalten der nacheinander tätig werdenden Testamentsvollstrecker überlagert. Die Verantwortung hinsichtlich der schadensverursachenden Handlung lässt sich in diesem Fall unter den Testamentsvollstreckern gerade nicht streng voneinander abgrenzen, sodass eine Gesamtschuldnerhaftung sachgerecht erscheint.

Die Möglichkeit der Inanspruchnahme auf Schadensersatz nach § 2219 BGB stellt ein gewisses Druckmittel der Erben dar und eröffnet eine mittelbare Möglichkeit zur Kontrolle des Testamentsvollstreckers. Für den zum Testamentsvollstrecker Berufenen gilt es daher sorgfältig abzuwägen, ob er das Amt tatsächlich annehmen möchte.

[1] So BayObLG, Beschluss v. 20.6.1990, BReg 1 a Z 19/89.

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