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Ist nichts anderes bestimmt, so wird die Vergütung mit der Beendigung des Amtes in einem Betrag fällig. Eine Ausnahme gilt nur bei länger andauernden Verwaltungen, beispielsweise bei der Dauervollstreckung gemäß § 2209 BGB. In diesen Fällen kann der Testamentsvollstrecker periodisch – regelmäßig am Jahresende – seine Vergütung verlangen. Die Schlussvergütung kann allerdings auch in diesem Fall erst nach erfolgter Rechnungslegung verlangt.

Schuldner sind grundsätzlich die Erben. Auch wenn nur ein Teil des Nachlasses der Vollstreckung unterliegt, so haben alle Miterben einer noch nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft die Kosten der Testamenentsvollstreckung zu tragen.[1] Die Kosten einer Vermächtniserfüllung hat dagegen der Vermächtnisnehmer zu tragen.

Der Testamentsvollstecker hat im Rahmen einer "angemessenen Vergütung" ein Entnahmerecht, sodass er seine Vergütung direkt aus dem Nachlass entnehmen kann. Eine Veräußerung von Nachlassgegenständen allein zur Befriedigung des Vergütungsanspruches kann jedoch nur im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung erfolgen.

Kommt es zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker zum Streit über die Höhe der angemessenen Vergütung, so werden bei der vom Gericht zu treffenden Ermessensentscheidung der Umfang und die Schwierigkeit der Aufgaben des Testamentsvollstreckers ebenso berücksichtigt wie dessen besondere Qualifikation oder Erfahrung.

Der Testamentsvollstrecker sollte bei seiner Selbstentnahme – insbesondere im Falle einer noch nicht konkret festgesetzten Vergütungshöhe – Vorsicht walten lassen, da allein er das Haftungsrisiko einer überentnommenen Vergütung trägt. Dies kann einerseits Schadensersatzansprüche auslösen und andererseits sogar zur Entlassung aus dem Amt des Testamentsvollstreckers gemäß § 2227 BGB führen. Letzteres wird in der Literatur und Rechtsprechung regelmäßig als "eigennütziges Verhalten" und damit als grobe Pflichtverletzung ausgelegt. Hinzu kommt eine mögliche strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) oder Gebührenüberhebung (§ 352 Abs. 1 StGB).

Wird ein Testamentsvollstrecker nach § 2227 BGB entlassen, so begründet diese nicht grundsätzlich die Verwirkung seines Vergütungsanspruchs, sondern es ist auf den Sach- und Streitstand bei der Entscheidung des Prozessgerichts über den Vergütungsanspruch und nicht auf den Kenntnisstand des Nachlassgerichts zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Amtsenthebung abzustellen.[2]

[2] Saarländisches OLG Saarbrücken, Urteil v. 26.7.2023, 5 U 98/22.

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