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Das Amt des Testamentsvollstreckers endet mit seinem Tod. Es ist also nicht vererblich, § 2225 1. HS BGB.

Die durch die Testamentsvollstreckung betroffenen Personen sind von den Erben des Testamentsvollstreckers unverzüglich über sein Ableben zu informieren. Bei Gefahr im Verzug sind die Erben darüber hinaus sogar dazu verpflichtet seine Aufgaben wahrzunehmen, bis die Betroffenen entsprechende Maßnahmen ergreifen können.

Das Amt kann auch enden, wenn der Testamentsvollstrecker amtsunfähig wird, also er z. B. seine volle Geschäftsfähigkeit verliert, § 2225 2. HS i. V. m. § 2201 BGB, oder wenn der Testamentsvollstrecker sein Amt durch Kündigung niederlegt, § 2226 Satz 1 BGB. Die Kündigung ist gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären und als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung unwiderruflich. Allerdings soll eine Anfechtung der Kündigungserklärung gemäß § 119 BGB möglich sein, die allerdings aufseiten des Testamentsvollstreckers eine Schadensersatzpflicht auslöst.

Legt der Testamentsvollstrecker sein Amt zur Unzeit nieder, kann er sich ebenfalls schadensersatzpflichtig machen.

Eine Teilkündigung der Testamentsvollstreckerschaft ist grundsätzlich möglich. Ergibt sich jedoch nach Auslegung des Erblasserwillens, dass eine Teilkündigung nicht zulässig sein soll, so ist die Kündigung insgesamt unwirksam.[1]

[1] OLG Hamm, Beschluss v. 17.1.1991, 15 W 428/90.

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