Rz. 1009

Der Einstellungsbeschluss bewirkt, dass der Zwangsverwalter keine Verwaltungshandlungen mehr vornehmen darf. Zwar bleibt die Beschlagnahme bestehen, der Vermerk im Grundbuch eingetragen und der Zwangsverwalter bleibt im Amt, aber seine Tätigkeit beschränkt sich jetzt darauf, die noch vorhandenen Mittel für die bisher angefallenen Ausgaben nach § 155 Abs. 1 ZVG zu verwenden bzw. hierfür zurückzulegen; gegebenenfalls vorhandene Überschüsse noch gemäß dem Teilungsplan zu verteilen. Er sollte unverzüglich nach der Einstellungsentscheidung dem Gericht eine Abrechnung seiner Einnahmen/Ausgaben vorlegen und die Festsetzung seiner Vergütung fordern, da er für die "verwalterlose Zeit" keine Vergütung erhält (Stand-by-Mandat bis zur Aufhebung der Einstellung).

 

Rz. 1010

Das Grundstück wird nunmehr vom Insolvenzverwalter verwaltet. Somit ist dieser nun auch für die Aufwendungen verantwortlich, welche sonst unter § 155 Abs. 1 ZVG fallen. Zahlt er die öffentlichen Lasten bzw. Zinsen der Grundpfandrechte nicht, sind die Berechtigten gut beraten, umgehend eine Vollstreckungsklausel gegen den Insolvenzverwalter zu erwirken und die Zwangsversteigerung zu beantragen.

 

Rz. 1011

Das Gericht kann (siehe § 3 Rn 1005) die einstweilige Einstellung auf einen Teil des Objektes beschränken, auch wenn es sich hierbei nicht um ein rechtlich selbstständiges Grundstück handelt. Es wird z.B. bereits verpachtete oder vermietete Objekte, welche der Insolvenzverwalter ohnehin nicht nutzen kann, von der Einstellung ausnehmen. Insoweit bleibt der Zwangsverwalter im Amt und tätig. Geschieht dies nicht, tritt auf die Dauer der einstweiligen Einstellung die Wirkung des § 1124 BGB außer Kraft, obwohl die Beschlagnahme fortbesteht, da der dort dekretierte Vorrang nur der Nutzung durch eine Zwangsverwaltung zusteht und nicht auf diesem Umweg dem Insolvenzverfahren zukommen kann.

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