Rz. 896

Führt ausnahmsweise der Verwalter einen Gewerbebetrieb in eigener Regie, kommt nur eine Zeitvergütung nach § 19 ZwVwV in Betracht. Auf die Höhe des Ertrages kommt es also nicht an.[311] Allerdings wird das Gericht gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 1 ZwVwV die Weiterführung in eigener Regie nach Anhörung von Gläubiger und Schuldner (§ 10 Abs. 2 ZwVwV) untersagen müssen, wenn Gewinn und Vergütung im Missverhältnis stehen und die Weiterführung nicht aus anderen Gründen geboten ist (siehe § 2 Rn 694).

 

Rz. 897

Hat der Verwalter Beträge eingenommen, die seiner Verwaltungsbefugnis unterliegen und die er auch nach § 155 Abs. 2 ZVG verteilen muss, die ihm jedoch nicht als Miete oder Pacht geschuldet sind (z.B. Schadensersatzansprüche als Surrogat für entgangene Miete oder Nutzung), stünde ihm nach dem Wortlaut der ZwVwV hierfür keine Vergütung zu, so dass er – bei Abrechnung nach § 18 ZwVwV – für diese Bemühungen nichts erhalten würde. Es dürfte sich um eine Regelungslücke handeln, welche dahin zu füllen ist, dass auch Schadensersatzforderungen zu den Einnahmen des § 18 ZwVwV zählen, wenn sie an die Stelle eines Ertrags getreten sind, der anrechenbar gewesen wäre (z.B. "entgangene Miete").

[311] Dazu Dassler-Engels, § 152a Rn 54.

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