Rz. 539

Das Gericht kann gegenüber dem Zwangsverwalter aus gegebenem Anlass Maßnahmen ergreifen, um die ordnungsgemäße Abwicklung der Verwaltung sicherzustellen. Vorgesehen ist (§ 153 Abs. 2 ZVG):

 

Rz. 540

Dem Verwalter kann die Leistung einer Sicherheit auferlegt werden. Diese Möglichkeit hat keinerlei praktische Bedeutung erlangt und würde höchstwahrscheinlich dazu führen, die Zahl der geeigneten und zur Annahme des Amtes bereiten Personen zu verringern. Im Allgemeinen kennen die Gerichte die von ihnen in Auswahl genommenen Personen durch jahrelange Zusammenarbeit, so dass Geldverluste durch deren Insolvenz wohl kaum vorkommen werden – vorausgesetzt die vorgesehenen Prüfungen und Abrechnungen werden nicht vernachlässigt. Dem Rechtspfleger obliegt eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Gläubiger und dem Schuldner, die auch zu solchen Prüfungen und Kontrollen verpflichtet. Die vorsätzliche Verletzung dieser Pflichten ist auch strafrechtlich relevant.[10]

Der Verwalter ist gehalten, sich auf seine eigenen Kosten gegen die Haftpflicht aus dem übernommenen Amt zu versichern (§ 1 Abs. 4 ZwVwV) und dies auf Verlangen des Gerichts oder der Verfahrensbeteiligten auch nachzuweisen. Berufsträger wie z.B. Rechtsanwälte unterliegen ohnehin aufgrund ihrer Berufsordnung einer Versicherungspflicht (z.B. § 51 BRAO).

 

Rz. 541

Es kann dem Verwalter (nach vorheriger Androhung) ein Zwangsgeld auferlegen, um die Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung zu erzwingen. In der Praxis muss dies leider gelegentlich erfolgen, um die Vorlage eines Berichtes zu erzwingen, welcher trotz Mahnung nicht eingereicht wird. Das Zwangsgeld kann nach gerichtlichem Ermessen zwischen 5 EUR und 1.000 EUR angedroht und festgesetzt werden.[11] Zahlt der Verwalter das Zwangsgeld nicht innerhalb der ihm hierfür vom Gericht gesetzten Frist an die Gerichtskasse, erfolgt die Vollstreckung aufgrund einer Vollstreckungsanordnung nach § 3 VwVG durch die Landesjustizkasse nach der Justizbeitreibungsverordnung. Das Geld gebührt der Landeskasse. Hat die Festsetzung zu keinem Erfolg geführt, kann (nach erneuter Androhung, am besten schon im vorherigen Festsetzungsbeschluss!) ein erneutes Zwangsgeld festgesetzt werden. Dann allerdings stellt sich auch die Frage der Entlassung.
 

Rz. 542

Da einer Zwangsgeldfestsetzung immer eine Androhung vorausgehen muss, wurde der Zwangsverwalter "gehört". Gegen die Festsetzung ist somit sofortige Beschwerde gegeben. Der Verwalter kann mit dieser Beschwerde nicht die Zulässigkeit der vom Gericht getroffenen Aufsichtsanordnung anfechten.[12] Die Androhung als solche kann der Verwalter mit sofortiger Beschwerde nicht anfechten.[13] Allerdings ist die Rechtspflegererinnerung zulässig, über welche der Referatsrichter abschließend entscheidet. Somit ist die Androhung ab 1.1.2014 mit einer obligatorischen Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Die Entscheidung des OLG Düsseldorf[14] ist in einem FamFG-Verfahren ergangen und – auch unter Berücksichtigung des § 567 Abs. 2 ZPO – nicht entsprechend anwendbar.

 

Rz. 543

Wie zu verfahren ist, wenn der Verwalter nach Festsetzung die zu erzwingende Maßnahme nachholt, ist umstritten.

Zumindest seit der Umwandlung der "Ordnungsstrafe" in "Zwangsgeld" handelt es sich um eine Beugemaßnahme, nicht um die Bestrafung eines Fehlverhaltens.[15] Diese wohl richtige Auffassung ermöglicht grundsätzlich die Aufhebung eines das Zwangsgeld aussprechenden Beschlusses, wenn der Verwalter die zu erzwingende Maßnahme nachholt. Allerdings ist fraglich, bis wann dies möglich ist.

 

Rz. 544

Nach der hier vertretenen Auffassung ist auf die Rechtskraft des Beschlusses abzustellen, d.h. also, dass nach seiner Rechtskraft der Beschluss nicht mehr aufgehoben werden kann.[16] Die Justizverwaltung kann dann aber aus Billigkeitsgründen auf die Vollstreckung verzichten. Da dies erst nach Rechtskraft des Festsetzungsbeschlusses erfolgen darf, kommt eine Rückzahlung eines bereits eingezogenen Zwangsgeldes nicht mehr in Betracht. Der Rechtspfleger hat also (§ 572 Abs. 1 ZPO) den Beschluss aufzuheben, wenn – als "neue Tatsache" (§ 571 Abs. 2 ZPO) – die zu erzwingende Maßnahme innerhalb der Frist des § 569 Abs. 1 ZPO nachgeholt wird und gleichzeitig sofortige Beschwerde[17] eingelegt wird. Somit dürfte sich eine Vorlage an das Landgericht stets erübrigen.

 

Rz. 545

Auch kann der Verwalter nach der hier vertretenen Auffassung noch mit Zwangsgeld zur Vorlage der Schlussrechnung und deren Ergänzung[18] und Erläuterung angehalten werden, obwohl das Verfahren bereits aufgehoben oder er bereits entlassen wurde. Umwandlung des Zwangsgeldes in Zwangshaft ist nicht vorgesehen.

 

Rz. 546

Das Gericht kann den Verwalter entlassen, wenn keine mildere Maßnahme in Betracht kommt, um eine ordnungsgemäße Verwaltung zu ermöglichen. Verschulden ist nicht erforderlich; es muss genügen, dass der Verwalter nach Überzeugung des Gerichts "amtsunfähig" ist.[19]

 

Rz. 547

Nach Auffassung des OLG Hamm[20] genügt es zur Entlassung, wenn der Zwangsverwalt...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge