Rz. 852

Für vertraglich geschuldete, aber im Abrechnungszeitraum nicht eingezogene Mieten oder Pachten erhält der Verwalter 20 % der Vergütung, die er erhalten hätte, wenn er den Betrag eingezogen hätte (§ 18 Abs. 1 S. 2 ZwVwV). Dabei ist es gleichgültig, ob der Verwalter erhebliche zeitaufwändige Bemühungen für diesen Einzug unternommen hatte oder ob er mit Rücksicht auf die erkennbare Erfolglosigkeit hiervon abgesehen hat.

 

Rz. 853

Bleibt der Mieter eine Nachzahlung auf die Nebenkostenabrechnung schuldig, so gilt diese als "nicht eingezogen i.S.d. § 18 Abs. 1 S. 2 ZwVwV", sobald dem Mieter eine ordnungsgemäße Berechnung zugegangen und eine angemessene Frist zur Prüfung verstrichen ist.[276]

 

Rz. 854

Die Vergütung beträgt also nicht etwa 20 % der uneinziehbaren Beträge, sondern 20 % des Betrages, den der Verwalter als Regelvergütung (siehe § 2 Rn 847) erhalten hätte, wenn er den fraglichen Betrag eingezogen und der Berechnung seiner Vergütung zugrunde gelegt hätte. Somit erhält der Verwalter im Regelfall 2 % des uneinziehbaren Betrages. Und dies, obwohl ein solches Miet- oder Pachtverhältnis für den Verwalter mehr Aufwand erfordert, als ein normales Mietverhältnis mit freiwilliger pünktlicher Überweisung der Miete. Erweist sich die Gesamtvergütung nach § 18 ZwVwV deshalb als "offensichtlich unangemessen", bleibt nur noch eine Abrechnung nach § 19 ZwVwV.

 

Rz. 855

Gelingt es gar dem Verwalter, im folgenden Abrechnungszeitraum die rückständige Miete doch noch einzuziehen, muss er sich die im Vorjahr berechneten 2 % an der jetzt verdienten Vergütung von 10 % abziehen lassen (§ 18 Abs. 1 S. 3 ZwVwV).

[276] Stöber, ZVG, § 152a Rn 4.2.

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