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Die Vermietung von Wohnraum ist grundsätzlich nicht umsatzsteuerpflichtig und kann deshalb auch nicht im Wege der Option umsatzsteuerpflichtig werden. Somit kommt auch kein Vorsteuerabzug in Betracht. Dies gilt auch für die Nebenleistungen, wie Wasser, Strom, Gas etc. Die früher als "Umgehungsgeschäft" beliebte Vermietung von Wohnraum an gewerbliche Zwischenvermieter führt wegen § 9 Abs. 2 UStG nicht mehr zum Vorsteuerabzug.

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