Rz. 605

Es gelten folgende Grundsätze:

Der Verwalter ist an die bestehenden Mietverträge gebunden (§ 152 Abs. 2 ZVG), soweit die Mieter bereits vor der Beschlagnahme Besitz erlangt haben.
Er soll die bisherige Nutzungsart nicht ohne triftigen Grund verändern (§ 5 Abs. 1 ZwVwV), also z.B. Wohnraum nicht zu Geschäftsräumen umgestalten; landwirtschaftliche Grundstücke weiter als solche (und nicht z.B. als LKW-Abstellplatz) verpachten.[65]

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