Rz. 927

Die Festsetzung der Vergütung des Verwalters und der ihm zu erstattenden Auslagen erfolgt auf seinen Antrag (§ 22 ZwVwV) durch das Gericht. Sie erfolgt nach dem jeweiligen Ablauf eines Abrechnungszeitraums (§ 14 Abs. 2 ZwVwV) oder anlässlich der Schlussrechnung (§ 14 Abs. 3 ZwVwV).

 

Rz. 928

Die ZwVwV sieht in der Mindestvergütung des § 20 Abs. 1 ZwVwV zugleich pauschalisiert den Aufwand des Verwalters für die Inbesitznahme. Es liegt daher nahe, ihm im Jahr der Besitzergreifung mindestens diesen Betrag festzusetzen, auch wenn – z.B. in einem "Rumpfjahr" – nach §§ 18, 19 ZwVwV eine geringere Vergütung angefallen wäre. Da dem Verwalter in jedem Fall dieser Betrag verbleibt, ist der spätere Ausgleich problemlos.[331]

 

Rz. 929

Verlangt der Verwalter nur die in der ZwVwV vorgesehene Regelvergütung, genügt eine entsprechende Abrechnung anhand der eingenommenen Beträge. Beantragt er eine Erhöhung der Regelvergütung oder Vergütung nach Zeitaufwand, ist dies zu begründen. Die Auslagen sind einzeln aufzustellen und – soweit üblich – zu belegen, falls nicht die Pauschale verlangt wird.[332]

[331] So LG Potsdam Rpfleger 2005, 620; a.A. LG Essen Rpfleger 2005, 211.
[332] So auch der BGH WM 2005, 86 = ZfIR 2005, 215 m. Anm. Depré.

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