Rz. 37

Auch wenn die Voraussetzungen für den Antrag vorliegen, sollte bedacht werden, ob es wirtschaftlich sinnvoll ist, einen solchen Antrag zu stellen. Neben den nicht geringen Gerichtskosten (siehe § 1 Rn 95) kann die Weiterführung des Verfahrens von erheblichen Vorschüssen (siehe § 1 Rn 281 ff.) abhängig werden, die nicht ohne weiteres wieder einzubringen sind (siehe § 1 Rn 285 ff.). Diese Überlegungen müssen sich an der gegenüber der Zwangsversteigerung geänderten Zuteilungsreihenfolge (siehe § 1 Rn 332 ff.) orientieren. Sind Grundpfandrechte mit üblich hohen Zinsen vorhanden, wird ein persönlicher Gläubiger nur selten zu einer Zuteilung gelangen. Gleiches gilt für das Kapital einer nachrangigen Sicherungshypothek. Sind allerdings die Vorrechte nur niedrig verzinst und wirft das Objekt erhebliche Erträge ab, kann sich der Antrag für einen persönlichen Gläubiger insbesondere dann lohnen, wenn die Erträge abgetreten/gepfändet sind (siehe § 1 Rn 199) und der Schuldner vielleicht sogar die Zinsen der Vorrechte bedient hat.

 

Rz. 38

Bedacht werden muss auch das vom BGH dekretierte Risiko des Gläubigers, zunächst einmal statt Befriedigung der eigenen Forderung zu erlangen, Verbindlichkeiten des Eigentümers bei dessen Mieter bezahlen zu müssen. Hat der Eigentümer (Schuldner) die Kaution seiner Mieter nicht ordnungsgemäß angelegt, muss dies der Zwangsverwalter auf deren Verlangen nach Anordnung der Zwangsverwaltung nachholen (siehe § 2 Rn 621) und dazu vom Gläubiger einen Vorschuss fordern, falls er nicht ausreichende Erträge erzielt. Gleiches gilt für einen Fehlbetrag bei der Abrechnung der Nebenkosten aus der Vergangenheit (siehe § 2 Rn 636 ff.). Zwar besteht ein Anspruch gegen den Schuldner auf Ersatz, der aber üblicherweise ob dessen Zahlungsunfähigkeit wertlos ist.

 

Rz. 39

Ist die Zwangsverwaltung angeordnet, erhält der Berechtigte eines Grundpfandrechtes (auch wenn dieses dem Gläubiger im Range nachgeht) ohne eigenen Antrag und ohne Anmeldung (die allerdings ratsam ist!) seine laufenden Zinsen gemäß dem Teilungsplan, soweit der Erlös hierzu reicht (siehe § 1 Rn 348). Dies gilt auch für die Zinsen einer Zwangshypothek und für die wiederkehrenden Leistungen aus einer Reallast.

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