Der Gang des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach § 68 FamFG. Danach kann das Ausgangsgericht der Beschwerde abhelfen, § 68 Abs. 1 Satz 1 HS 1 FamFG. Andernfalls muss die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht (in Betreuungssachen ist dies immer das Landgericht) vorgelegt werden. Sodann prüft das Beschwerdegericht die Zulässigkeitsvoraussetzungen, also, ob die Beschwerde an sich statthaft ist (§ 68 Abs. 2 FamFG) und ob Form und Frist eingehalten wurden. Ist eines dieser Kriterien nicht erfüllt, muss das Beschwerdegericht die Beschwerde als unzulässig verwerfen.

Nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG kann das Beschwerdegericht von der Wiederholung von Verfahrenshandlungen, die das Gericht erster Instanz bereits umfassend und vollständig durchgeführt hat, absehen. Ebenso kann nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens von der erneuten Durchführung eines Termins oder einer mündlichen Verhandlung absehen. Diese Maßnahmen dienen der Verfahrensbeschleunigung.

Nach § 68 Abs. 4 FamFG kann das Beschwerdegericht die Entscheidung durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Richtern auf Probe kann die Entscheidung allerdings nicht übertragen werden.

Das Beschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, § 69 FamFG. Eine Zurückverweisung an das Ausgangsgericht ist nur in Ausnahmefällen möglich.

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