Aus der Beschwerdeschrift muss hervorgehen, wer die Beschwerde führt (Beschwerdeführer), die angegriffene Entscheidung muss bezeichnet sowie ausgeführt werden, dass die Entscheidung durch eine höhere Instanz überprüft werden soll. Es muss weder ein bestimmter Antrag gestellt noch die Beschwerde begründet werden. Unterlässt der Beschwerdeführer allerdings eine Begründung, läuft er Gefahr, dass die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen wird. Zudem kann das Gericht dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der Beschwerde auferlegen, § 65 Abs. 2 FamFG.

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