§ 58 FamFG regelt die Statthaftigkeit der Beschwerde. Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amts- und Landgerichte statt. Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen nach § 58 Abs. 2 FamFG auch die nicht selbstständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.
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