4.3.1 Statthaftigkeit

§ 58 FamFG regelt die Statthaftigkeit der Beschwerde. Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amts- und Landgerichte statt. Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen nach § 58 Abs. 2 FamFG auch die nicht selbstständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

4.3.2 Form der Einlegung

Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird, § 64 Abs. 1 FamFG (judex a quo).

Die Beschwerde kann entweder durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle erfolgen, § 64 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2, Abs. 2 Satz 2 FamFG.

4.3.3 Notwendiger Inhalt der Beschwerdeschrift

Aus der Beschwerdeschrift muss hervorgehen, wer die Beschwerde führt (Beschwerdeführer), die angegriffene Entscheidung muss bezeichnet sowie ausgeführt werden, dass die Entscheidung durch eine höhere Instanz überprüft werden soll. Es muss weder ein bestimmter Antrag gestellt noch die Beschwerde begründet werden. Unterlässt der Beschwerdeführer allerdings eine Begründung, läuft er Gefahr, dass die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen wird. Zudem kann das Gericht dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der Beschwerde auferlegen, § 65 Abs. 2 FamFG.

4.3.4 Frist

Für die Einlegung der Beschwerde gilt grundsätzlich eine Notfrist von einem Monat, § 63 Abs. 1 FamFG. Bei betreuungsgerichtlichen Genehmigungen wird § 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG einschlägig sein. Das hat zur Konsequenz, dass die Beschwerde innerhalb einer Frist von zwei Wochen eingelegt werden muss (sofortige Beschwerde).

Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten zu laufen. Spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses, § 63 Abs. 3 FamFG.

4.3.5 Beschwerdeberechtigung

Die Beschwerdeberechtigung ergibt sich § 59 FamFG und § 303 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 3, 4 FamFG. Ein Beschwerderecht steht demnach zu:

  • demjenigen, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist,
  • dem Ehegatten oder Lebenspartner des Betroffenen, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie
  • Vertrauenspersonen des Betroffenen, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind,
  • dem Verfahrenspfleger und
  • dem Betreuer oder dem Vorsorgebevollmächtigten, wenn die Entscheidung seinen Aufgabenkreis betrifft.

4.3.6 Gang des Beschwerdeverfahrens

Der Gang des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach § 68 FamFG. Danach kann das Ausgangsgericht der Beschwerde abhelfen, § 68 Abs. 1 Satz 1 HS 1 FamFG. Andernfalls muss die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht (in Betreuungssachen ist dies immer das Landgericht) vorgelegt werden. Sodann prüft das Beschwerdegericht die Zulässigkeitsvoraussetzungen, also, ob die Beschwerde an sich statthaft ist (§ 68 Abs. 2 FamFG) und ob Form und Frist eingehalten wurden. Ist eines dieser Kriterien nicht erfüllt, muss das Beschwerdegericht die Beschwerde als unzulässig verwerfen.

Nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG kann das Beschwerdegericht von der Wiederholung von Verfahrenshandlungen, die das Gericht erster Instanz bereits umfassend und vollständig durchgeführt hat, absehen. Ebenso kann nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens von der erneuten Durchführung eines Termins oder einer mündlichen Verhandlung absehen. Diese Maßnahmen dienen der Verfahrensbeschleunigung.

Nach § 68 Abs. 4 FamFG kann das Beschwerdegericht die Entscheidung durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Richtern auf Probe kann die Entscheidung allerdings nicht übertragen werden.

Das Beschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, § 69 FamFG. Eine Zurückverweisung an das Ausgangsgericht ist nur in Ausnahmefällen möglich.

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