Bestellung eines Verfahrenspflegers im Falle des § 1829 Abs. 2 BGB

Die Vorschrift stellt klar, dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens bei Maßnahmen nach § 1829 Abs. 2 BGB für den Betroffenen immer ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist ("stets").

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