Der Ablauf des Genehmigungsverfahrens wurde in Anlehnung an das bisherige Verfahren des § 1904 BGB a. F. konzipiert. Weiterhin muss ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Hierneben soll auch die Anhörung von Beteiligten erfolgen und zwar unabhängig davon, ob es um die Zustimmung oder den Verzicht des Betreuers/Bevollmächtigten geht. Die Gleichbehandlung von Einwilligung und Ablehnung im Genehmigungsverfahren hat der Gesetzgeber jedoch nicht konsequent vorgenommen. Die gesetzliche Neuregelung enthält diverse weitere Voraussetzungen, die nur für den Verzicht des Betreuers/Bevollmächtigten gelten.

Anwendungsvoraussetzungen

§ 298 Abs. 1 FamFG regelt den Verfahrensablauf, wenn es um die Einwilligung des Betreuers/Bevollmächtigten in eine ärztliche Maßnahme im Sinne des § 1829 Abs. 1, 2 und 5 BGB geht.

Vorherige persönliche Anhörung des Betroffenen

Im Verfahrensablauf hat das Gericht zunächst den Betroffenen selbst anzuhören. Die Anhörung wird sich in erster Linie darauf erstrecken, sich ein Bild von der Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen im Hinblik auf die konkret beabsichtigte ärztliche Maßnahme zu verschaffen. Denn nur wenn der Betroffene einwilligungsunfähig st, ist Raum für die Einwilligung eines Betreuers oder Bevollmächtigten, die ihrerseits gerichtlich genehmigt werden kann.[63] Anders als bei dem Verzicht auf Maßnahmen im Sinne des § 1829 Abs. 2 BGB wird hier nämlich kein Verfahrenspfleger bestellt (vgl. § 298 Abs. 2 FamFG). Die hier vorgenommene Differenzierung bleibt unklar. Hierauf wird im Einzelnen bei den Ausführungen zu § 298 Abs. 3 FamFG eingegangen.

Anhörung sonstiger Beteiligter

Der Beteiligtenbegriff ergibt sich aus § 274 FamFG, die insofern speziellere Norm zu § 7 FamFG ist. Beteiligt werden sollen demnach:

Beteiligter im Sinne der Vorschrift ist an sich auch der Vertreter der Staatskasse (§ 274 Abs. 4 Nr. 2 FamFG), soweit "das Interesse der Staatskasse durch den Ausgang des Verfahrens betroffen sein kann".

Weitere Personen, wie beispielsweise der Ehepartner oder der eingetragene Lebenspartner (sofern sie nicht bereits Betreuer oder Bevollmächtigter des Betroffenen sind), sind lediglich bei Verlangen des Betroffenen zu hören (s. u.). Nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG läge die Hinzuziehung von Verwandten im Übrigen nur dann im Ermessen des Gerichtes, wenn eine der in § 274 Abs. 3 FamFG genannten Alternativen einschlägig wäre. Mangels Nennung von Maßnahmen nach § 1904 BGB durch den Gesetzgeber in § 274 Abs. 3 FamFG ist eine Ermessensentscheidung des Gerichts nicht möglich.

Anhörung nahestehender Personen

Nahestehende Personen sollen nur auf Verlangen des Betroffenen gehört werden. Regelmäßig wird der Patient infolge seines Gesundheitszustandes hierzu nicht mehr befragt werden können.

Hat er jedoch antizipiert im Rahmen einer Patientenverfügung Festlegungen getroffen, wer im Verfahren über die Genehmigung von Maßnahmen nach § 1829 Abs. 1 BGB gehört werden soll, ist auf diese Festlegungen zurückzugreifen.

Keine erheblichen Verzögerungen

Die Anhörung weiterer nahestehender Personen darf nicht zu erheblichen Verzögerungen führen, wenn diese Verzögerungen dem Wohl des Betroffenen zuwiderlaufen. In diesem Rahmen muss das Betreuungsgericht eine Interessenabwägung vornehmen zwischen der Dringlichkeit der medizinischen Maßnahme und dem Wunsch des Patienten an einer Beteiligung weiterer Personen.

[63] Keidel/Budde, § 298 Rn. 2; OLG Hamm, Beschluss v. 8.1.1997, 15 W 398/96, FGPrax 1997, 64.

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