Die Genehmigung des Betreuungsgerichts wird erst zwei Wochen nach Bekanntgabe an den Betreuer oder Bevollmächtigten sowie den nach § 298 Abs. 2 FamFG zu bestellenden Verfahrenspfleger wirksam. Der Gesetzgeber ist insofern von dem allgemeinen Grundsatz in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wonach die Verfügung des Gerichts regelmäßig mit Bekanntgabe an den jeweiligen Beteiligten wirksam wird, abgewichen. Da die bei einer Genehmigung des Gerichts in den Abbruch oder die Nichteinleitung lebenserhaltender oder -verlängernder Maßnahmen gebotenen ärztlichen Handlungen meist unumkehrbar sind, kann nur so ein effektiver Rechtsschutz für die am Verfahren formell und materiell Beteiligten sichergestellt werden. Die verzögerte Wirksamkeit gewährleistet, dass ausreichend Zeit für die Einlegung eines Rechtsmittels bleibt.

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