Die Vorschrift regelt das Wirksamwerden von Genehmigungsbeschlüssen des Betreuungsgerichts zu Maßnahmen nach § 1829Abs. 2 BGB (Nichteinwilligung oder Widerruf der Einwilligung). Es handelt sich um eine Sondervorschrift, die ausschließlich die Erteilung einer Genehmigung zur Verweigerung bzw. des Widerrufs der Einwilligung des Betreuers oder des Bevollmächtigten in eine lebenserhaltende ärztliche Behandlung betrifft.[61] Nicht umfasst ist somit die Einwilligung in medizinische Maßnahmen nach § 1829 Abs. 1 BGB. Ziel der Vorschrift ist es, die gewährung effektiven Rechtsschutzes zu gewährleisten, bevor irreversible Folgen des Unterbleibens der medizinisch indizierten Behandlung eintreten.[62]

[61] Keidel/Budde, § 287 Rn. 14.
[62] BT-Drs. 16/8442 S. 19.

4.1.1 Wirksamwerden zwei Wochen nach Bekanntgabe an Betreuer, Bevollmächtigten oder Verfahrenspfleger

Die Genehmigung des Betreuungsgerichts wird erst zwei Wochen nach Bekanntgabe an den Betreuer oder Bevollmächtigten sowie den nach § 298 Abs. 2 FamFG zu bestellenden Verfahrenspfleger wirksam. Der Gesetzgeber ist insofern von dem allgemeinen Grundsatz in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wonach die Verfügung des Gerichts regelmäßig mit Bekanntgabe an den jeweiligen Beteiligten wirksam wird, abgewichen. Da die bei einer Genehmigung des Gerichts in den Abbruch oder die Nichteinleitung lebenserhaltender oder -verlängernder Maßnahmen gebotenen ärztlichen Handlungen meist unumkehrbar sind, kann nur so ein effektiver Rechtsschutz für die am Verfahren formell und materiell Beteiligten sichergestellt werden. Die verzögerte Wirksamkeit gewährleistet, dass ausreichend Zeit für die Einlegung eines Rechtsmittels bleibt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge