Die Vollmacht muss schriftlich erteilt werden, § 126 BGB. Eine mündliche Bevollmächtigung reicht nicht aus. Das Formerfordernis dient insbesondere der Rechtssicherheit und dem Schutz des Vollmachtgebers vor willkürlichen Entscheidungen eines mutmaßlich Bevollmächtigten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge