Die Vorschrift regelt, wann das Betreuungsgericht die Genehmigung nach § 1829 Abs. 1 und 2 BGB zu erteilen hat. Dies ist der Fall, wenn die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht. Das Gericht überprüft demnach im Interesse und zum Schutz des Betreuten, ob die Entscheidung des Betreuers tatsächlich seinem mutmaßlichen Willen entspricht. Es greift hierfür auf die in § 1827 Abs. 2 BGB genannten Kriterien zurück.

Die Vorschrift regelt nicht ausdrücklich, ob das Gericht hierbei die Entscheidung des Betreuers lediglich auf der Grundlage der von ihm zum mutmaßlichen Willen des Betreuten ermittelten Feststellungen überprüft oder es den mutmaßlichen Willen des Betreuten selbst ermittelt. Der Schutz des Betreuten vor falschen Entscheidungen des Betreuers gebietet es grundsätzlich, dass das Gericht eigene Ermittlungen zur Erforschung des mutmaßlichen Willens betreibt. In der Regel wird der Betreuer dem Gericht das Ergebnis seiner Ermittlungen zum mutmaßlichen Willen des Betreuten offenlegen. Das Gericht überprüft dann lediglich die Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses und wird wohl lediglich im Einzelfall, bei Zweifeln, noch weitere eigene Ermittlungen betreffend den mutmaßlichen Willen des Betreuten einholen.[51]

[51] LG Saarbrücken, Beschluss v. 23.4.2009, 5 T 12, 33/09, FamRZ 2009, 1350.

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