Liegt ein sogenannter Eilfall vor, benötigt der Betreuer nicht die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Ein Eilfall liegt vor, wenn der mit der Durchführung des Genehmigungsverfahrens verbundene zeitliche Aufschub der ärztlichen Maßnahme zu einem signifikanten, über das Gewöhnliche hinausgehenden Risiko für Leben und Gesundheit des Betreuten führt.[49]

Im Umkehrschluss zu § 1829 Abs. 4 BGB ergibt sich, dass eine Genehmigung des Betreuungsgerichts nur dann erforderlich ist, wenn zwischen Arzt und Betreuer Meinungsverschiedenheiten betreffend den Patientenwillen im Hinblick auf die ärztliche Maßnahme bestehen.

[49] MüKo/Schneider, § 1904 Rn. 32.

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