Weitere Voraussetzung für die Anhörung der in der Vorschrift genannten Personen ist, dass die Anhörung zeitnah erfolgen kann. Betreuer und Ärzte müssen die einzelnen Personen nicht um jeden Preis anhören, sondern können von einer Anhörung absehen, wenn dieselbe nur mit erheblichem Zeitaufwand durchgeführt werden könnte, weil die einzelnen Personen beispielsweise nicht akut erreichbar sind oder sie nicht zeitnah ausfindig gemacht werden können. Hintergrund ist, dass ärztliche Behandlungsmaßnahmen in vielen Fällen eilbedürftig sind und somit die Durchführung der ärztlichen Maßnahmen nicht lange aufgeschoben werden kann, sondern unmittelbar erfolgen muss.

Ärzte und Betreuer müssen die Entscheidung über die Anhörung einzelner Personen in Abhängigkeit von der Dringlichkeit des vorzunehmenden Eingriffs, der Notwendigkeit aufwändiger Personen- oder Anschriftenermittlungen und ihrer Erreichbarkeit treffen.

Hat der Patient in seiner Patientenverfügung niedergelegt, dass bestimmte Personen nicht gehört werden sollen, so hat der Betreuer diesen Wunsch des Patienten zu respektieren und von einer Anhörung abzusehen.

Arzt und Betreuer müssen bei Beratungen mit Dritten auch den Willen des Patienten zur Weitergabe persönlicher krankheitsrelevanter Daten beachten.

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