Ausgangsvorschrift für das Ehegattenerbrecht ist § 1931 BGB. Hieraus ergibt sich, dass dem Ehegatten neben den Verwandten ein gesetzliches Erbrecht zusteht. Die Ehe muss zum Zeitpunkt des Erbfalls bestehen. Weiterhin muss der Ehegatte den Erblasser auch überleben. Versterben die Ehegatten gleichzeitig, beerben sie sich gegenseitig nicht.[1] Für den eingetragenen Lebenspartner gilt § 10 LPartG, der der Vorschrift im Ehegattenerbrecht nach § 1931 BGB weitgehend entspricht. Eine analoge Anwendung der beiden Vorschriften auf nichteheliche Lebensgemeinschaften ist nach herrschender Meinung ausgeschlossen.[2]

Nach § 1933 BGB ist trotz des Bestehens der Ehe beim Erbfall das Ehegattenerbrecht ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen der Ehescheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Für den Fall, dass der Erblasser den Scheidungsantrag gestellt hat, ist auf die Zustellung abzustellen.[3] Gleiches gilt beim Antrag auf Aufhebung der Ehe gem. §§ 1313, 1318 BGB.[4]

[1] Palandt/Weidlich, § 1923 Rn. 2.
[2] Soergel/Stein, § 1931 Rn. 14.
[3] MüKo BGB/Leipold; § 1933 Rn. 5.
[4] MüKo BGB/Leipold, § 1931 Rn. 16 ff.

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