Vorab ist zu untersuchen, ob und in welcher Höhe der überlebende Ehegatte zur Erbfolge gelangt.[1] Dies ergibt sich aus § 1931 BGB.[2] Der übrige Nachlass ist auf die Abkömmlinge des Erblassers zu verteilen.[3]

Dabei ist zu beachten, dass jeder Abkömmling die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge ausschließt (Repräsentationsprinzip).[4] Das bedeutet, dass grundsätzlich beispielsweise die Enkel des Erblassers nicht zur Erbfolge gelangen, wenn im Erbfall ein vom Erblasser abstammender Elternteil der Enkel noch lebt. Dass der dem Erblasser am nächsten stehende Abkömmling die entfernteren Abkömmlinge von der Erbfolge ausschließt, ist, ebenso wie das Eintrittsrecht des entfernteren Abkömmlings bei Wegfall des näheren Abkömmlings, Ausfluss des Prinzips der Erbfolge nach Stämmen, wonach jedes Kind des Erblassers gemeinsam mit seinen Abkömmlingen einen Stamm bildet und jeder Stamm die gleiche Erbquote erhält.[5]

Dies hat zur Folge, dass an die Stelle eines weggefallenen gesetzlichen Erben – gleich, ob der Wegfall auf Tod, Ausschlagung oder Erbunwürdigkeit beruht – dessen Abkömmlinge treten, § 1924 Abs. 3 BGB. Gleiches gilt im Zweifel bei der Enterbung durch Testament, § 1938 BGB.[6]

 
Hinweis

Anders liegt der Fall beim Erbverzicht.[7] Hiervon sind regelmäßig – soweit nichts anderes bestimmt wird – auch die Abkömmlinge des Verzichtenden erfasst und damit von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.[8]

[1] MüKo BGB/Leipold, § 1924 Rn. 33.
[2] Staudinger/Werner, § 1924 Rn. 3.
[3] MüKo BGB/Leipold, § 1924 Rn. 33.
[4] § 1924 Abs. 2 BGB; Staudinger/Werner, § 1924 Rn. 10.
[6] Palandt/Weidlich, § 1924 Rn. 4.
[8] Staudinger/Werner, § 1924 Rn. 20.

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