EuEheGüVO und EuPartGüVO lassen nach ihrem Art. 62 Abs. 1 – unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Art. 351 AEUV – die Anwendung bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte unberührt, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Erlasses der VOen oder eines Beschlusses nach Art. 331 Abs. 1 Unterabs. 2 oder 3 AEUV angehören und die Bereiche betreffen, die in den VOen geregelt sind. Insoweit genießt das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen vom 17.2.1929[43] Vorrang[44], das in seinem Art. 8 Abs. 3 an die Staatsangehörigkeit anknüpfende Kolisionsnormen für das gesamte Familienrecht enthält (sofern beide Ehegatten ausschließlich iranische Staatsangehörige sind).[45] Hingegen eröffnet das deutsch-französische Abkommen über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft[46] keine Rechtswahlmöglichkeit.[47]

Ungeachtet Art. 62 Abs. 1 EuEheGüVO/EuPartGüVO haben die VOen im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten Vorrang vor untereinander geschlossenen Übereinkünften, soweit diese Übereinkünfte Bereiche betreffen, die in den VOen geregelt sind (so Art. 62 Abs. 2 der VOen).

Die EuEheGüVO (nicht hingegen die EuPartGüVO) steht nach ihrem Art. 62 Abs. 3 der Anwendung

des Übereinkommens vom 6.2.1931 zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden mit Bestimmungen des Internationalen Privatrechts über Eheschließung, Adoption und Vormundschaft in der Fassung von 2006[48],
des Übereinkommens vom 19.11.1934 zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden mit Bestimmungen des Internationalen Privatrechts über die Rechtsfolge von Todes wegen, Testamente und Nachlassverwaltung in der Fassung vom 22.6.2012[49] und
des Übereinkommens vom 11.10.1977 zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen[50]

durch die ihnen angehörenden Mitgliedstaaten nicht entgegen, soweit sie vereinfachte und zügigere Verfahren für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands vorsehen.

[43] RGBl. 1930 II, 1006; BGBl. 1955 II, 829. Zu diesem näher Ring/Olsen-Ring, IPR, 2. Aufl. 2017, Rn 381; Dies. in Eherecht in Europa, aaO, § 1 Rn 220.
[44] Dutta, FamRZ 2016, 1973; Palandt/Thorn, Art. 62 EuGüVO Rn 1; aA Erbarth, NZFam 2018, 249, 250.
[45] BeckOK-BGB/Wiedemann, Art. 1 EuGüVO Rn 3.
[46] Zu diesem näher Ring/Olsen-Ring, IPR, 2. Aufl. 2017, Rn 395; Dies. in Eherecht in Europa, aaO, § 1 Rn 84.
[47] Palandt/Thorn, Art. 62 EuGüVO Rn 1: Es "ermöglicht die materiellrechtliche Vereinbarung dieses Güterstands und setzt die Anwendbarkeit des Rechts eines Vertragsstaates nach den Kollisionsregeln der EuGüVO voraus".
[48] Zu diesem näher Ring/Olsen-Ring in Eherecht in Europa, aaO, § 1 Rn 105 ff.
[49] Dazu näher Ring/Olsen-Ring in Erbrecht in Europa (hrsg. von Süß), 3. Aufl. 2015, Länderbericht Dänemark Rn 9.
[50] Zu diesem näher Ring/Olsen-Ring, Eherecht in Europa, aaO, § 1 Rn 125 ff.

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