EuEheGüVO und EuPartGüVO lassen nach ihrem Art. 62 Abs. 1 – unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Art. 351 AEUV – die Anwendung bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte unberührt, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Erlasses der VOen oder eines Beschlusses nach Art. 331 Abs. 1 Unterabs. 2 oder 3 AEUV angehören und die Bereiche betreffen, die in den VOen geregelt sind. Insoweit genießt das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen vom 17.2.1929[43] Vorrang[44], das in seinem Art. 8 Abs. 3 an die Staatsangehörigkeit anknüpfende Kolisionsnormen für das gesamte Familienrecht enthält (sofern beide Ehegatten ausschließlich iranische Staatsangehörige sind).[45] Hingegen eröffnet das deutsch-französische Abkommen über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft[46] keine Rechtswahlmöglichkeit.[47]
Ungeachtet Art. 62 Abs. 1 EuEheGüVO/EuPartGüVO haben die VOen im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten Vorrang vor untereinander geschlossenen Übereinkünften, soweit diese Übereinkünfte Bereiche betreffen, die in den VOen geregelt sind (so Art. 62 Abs. 2 der VOen).
Die EuEheGüVO (nicht hingegen die EuPartGüVO) steht nach ihrem Art. 62 Abs. 3 der Anwendung
▪ | des Übereinkommens vom 6.2.1931 zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden mit Bestimmungen des Internationalen Privatrechts über Eheschließung, Adoption und Vormundschaft in der Fassung von 2006[48], |
▪ | des Übereinkommens vom 19.11.1934 zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden mit Bestimmungen des Internationalen Privatrechts über die Rechtsfolge von Todes wegen, Testamente und Nachlassverwaltung in der Fassung vom 22.6.2012[49] und |
▪ | des Übereinkommens vom 11.10.1977 zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen[50] |
durch die ihnen angehörenden Mitgliedstaaten nicht entgegen, soweit sie vereinfachte und zügigere Verfahren für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands vorsehen.
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