Zusammenfassung

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts (MoPeG) zum 1.1.2024 wird ein neues Register geschaffen, das Gesellschaftsregister. Dieses tritt selbstständig neben Handels- und Transparenzregister und soll Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und ihre Gesellschafter erfassen. Obwohl die Eintragung der GbR vom Gesetzgeber als grundsätzlich "freiwillig" konzipiert ist, wird für den Großteil der im Rechtsverkehr erscheinenden Gesellschaften bürgerlichen Rechts die Eintragung alles andere als freiwillig sein. Gesellschaften können und sollten sich schon jetzt darauf vorbereiten.

Bedeutung des Gesellschaftsregisters

Bisher sind die GbR und ihre Gesellschafter in keinem Register eingetragen. Damit ist es für die Teilnehmer des Rechtsverkehrs oft schwer herauszufinden, wer Gesellschafter der GbR ist und damit für deren Verbindlichkeiten haftet. Bei anderen Gesellschaftsformen wie der Offenen Handelsgesellschaft, der Kommanditgesellschaft und der Partnerschaftsgesellschaft gibt es entsprechende öffentliche Register, die Sicherheit über wesentliche Umstände der Gesellschaft geben, wie bspw. deren Namen, Sitz und ihre Gesellschafter. Durch das Gesellschaftsregister soll die Publizität der GbR (bei einem entsprechenden Willen ihrer Gesellschafter) erhöht werden, um ihre Teilnahme am Rechtsverkehr sicherer auszugestalten.

Eintragungsfähigkeit der Außen-Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Nicht alle GbR können sich im Register eintragen lassen. Diese Möglichkeit soll nur für die Außen-GbR nach § 707 Abs. 1 BGB-E (BGB nach Entwurf des MoPeG) bestehen. Die Differenzierung zwischen Außen- und Innen-GbR im neuen MoPeG schließt an die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an.

Eine Außen-GbR liegt nach § 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB-E vor, wenn die Gesellschaft nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Sie kann gem. § 705 Abs. 2 BGB-E Trägerin von Rechten und Pflichten sein und bildet gem. § 713 BGB-E ein eigenes Gesellschaftsvermögen. Außen-GbR sind beispielsweise Berufsausübungsgesellschaften, Kleingewerbetreibende oder sonst unternehmerisch tätige Gesellschaften, wie bspw. Immobiliengesellschaften. Ganz grundsätzlich handelt es sich um eine Außen-GbR immer dann, wenn die Gesellschafter im Rechtsverkehr unter dem Namen der GbR auftreten (wollen). Gem. § 719 Abs. 1 BGB-E entsteht eine solche Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten, sobald sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätestens aber mit ihrer Eintragung in das neu geschaffene Gesellschaftsregister.

Eine Innen-GbR soll gem. § 705 Abs. 2 Alt. 2 BGB-E nur der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses ihrer Gesellschafter untereinander dienen. Die Innen-GbR besitzt keine Rechtsfähigkeit und gem. § 740 Abs. 1 BGB-E kein Gesellschaftsvermögen. Damit eignet sich die Innen-GbR zur Regelung von Stimmbindungs- und Poolvereinbarungen, Unterbeteiligungen an Gesellschaftsanteilen und ähnlichen Verhältnissen. Eingetragen werden darf sie nie. Eine versehentlich im Gesellschaftsregister eingetragene Innen-Gesellschaft würde zumindest dem Rechtsschein nach als Außen-Gesellschaft gelten – mit allen daraus resultierenden Folgen.

Inhalt der Eintragung

Der Inhalt der Eintragung im künftigen Gesellschaftsregister orientiert sich weitgehend an den bisherigen Regelungen für das Handelsregister. Gem. § 707 Abs. 2 BGB-E sind u.a. Name, Sitz und Anschrift der Gesellschaft, die Namen, der Wohnort oder Sitz jedes Gesellschafters sowie deren Vertretungsbefugnis einzutragen. Nach Eintragung ist die GbR gem. § 707a Abs. 2 BGB-E verpflichtet, den Namenszusatz "eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts", bzw. "eGbR" zu führen. Auf die Eintragungen ist gem. § 707a Abs. 3 BGB-E der Gutglaubensschutz des § 15 HGB entsprechend anzuwenden. Jeder Außenstehende kann also auf die Richtigkeit der Eintragungen vertrauen. Diese Registerpublizität erlaubt dem Rechtsverkehr eine sicherere Beurteilung, wer den Gläubigern der Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter zur Verfügung steht.

§ 707c BGB-E sieht ferner die Möglichkeit eines Statuswechsels vom Gesellschaftsregister ins Handelsregister vor, wenn eine GbR ihre Rechtsform in eine andere Personengesellschaft ändern möchte. Dies betrifft insbesondere die eingetragene, kleingewerbliche GbR, die fakultativ zur Rechtsform der OHG wechseln möchte, sowie diejenige, deren Tätigkeit die Schwelle zum kaufmännischen Geschäftsbetrieb nach § 1 Abs. 2 HGB überschreitet. Umgekehrt können kleingewerbliche OHG, die bisher im Handelsregister eingetragen sind, gem. §§ 106, 107 HGB-E einen Statuswechsel zur GbR vollziehen.

Die Eintragung der Außen-GbR in das Gesellschaftsregister ist nicht zwingend und für ihre Rechtsfähigkeit nicht erforderlich. Sie behält auch nach Einführung des Gesellschaftsregisters alle ihre bisherigen Rechte und bleibt auch in anderen Registern eingetragen, z.B. im Grundbuch. Allerdings sieht § 47 Abs. 2 GBO-E in Zukunft vor, da...

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