Arbeitsplätze und Verkehrswege

Arbeitsplätze müssen vom Unternehmer/von der Unternehmerin so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen in Bezug auf die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. Werden Menschen mit Behinderungen beschäftigt, sind die Arbeitsstätten so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die barrierefreie Gestaltung der Arbeitsplätze sowie der zugehörigen Türen, Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Treppen, Orientierungssysteme, Waschgelegenheiten und Toilettenräume.

Rettungswege und Notausgänge

Je nach Eigenart des Betriebs, muss das schnelle und sichere Verlassen der Arbeitsplätze und Räume über Rettungswege und Notausgänge sichergestellt sein. Rettungswege und Notausgänge müssen als solche gekennzeichnet und stets freigehalten werden. Das Wort "Notausgang" beschreibt bereits, dass eine Tür mit dieser Aufschrift für Notfälle bestimmt ist. Diese Ausgänge müssen - sollen sie ihren Zweck erfüllen - schon von weitem als Notausgänge zu erkennen sein, zum Beispiel gekennzeichnet durch ein auffallendes Schild, mit Leuchtbuchstaben versehen. Die Türen der Notausgänge müssen nach außen aufschlagen, sich unbedingt leicht öffnen lassen und dürfen während der Arbeitszeit nicht verschlossen sein. Eine Verwahrung des Schlüssels hinter Glas ist ebenfalls nicht zulässig. Im Ernstfall können diese Dinge über Leben und Tod entscheiden!

Praxis-Check
Als häufigste Mängel treffen Sicherheitsbeauftragte auf zugestellte Arbeitsplätze, Verkehrswege, Rettungswege und Notausgänge. Selbst dann, wenn diese Mängel sehr schnell behoben werden können, ist es wichtig, dass auf Dauer alle Beschäftigten derartige Mängel vermeiden oder umgehend beseitigen.

Abb. 12: Notausstieg mit Fluchtleiter und Rettungsweg/Notausgang mit Zusatzzeichen (ASR A1-3)

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