Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist in ihrer Funktion als Stabsstelle direkt der Betriebsleitung unterstellt. Sie hat keine Weisungsbefugnis, sondern berät die Unternehmerin/den Unternehmer zu allen Themen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit berät und unterstützt unter anderem bei der:
- Gestaltung der Arbeitsabläufe und der Arbeitsplätze
- Beschaffung der technischen Arbeitsmittel sowie der Persönlichen Schutzausrüstungen (PSA)
- Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat regelmäßige Begehungen durchzuführen. Sie informiert die Beschäftigten über die Unfall- und Gesundheitsgefahren und wirkt bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mit.
In der Praxis werden oftmals die Bezeichnungen "Sicherheitsbeauftragte" und "Sicherheitsfachkraft" (besser: Fachkraft für Arbeitssicherheit) verwechselt. Zum besseren Verständnis sind in der Tabelle 1 die unterschiedlichen Merkmale zusammengestellt.
Tabelle 1: Gegenüberstellung Fachkraft für Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte
Fachkraft für Arbeitssicherheit | Sicherheitsbeauftragte | |
Rechtsgrundlagen |
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Aufgaben | § 6 ASiG : Unterstützung des Arbeitgebers in allen Fragen der Arbeitssicherheit, einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit, insbesondere durch:
Information aller im Betrieb Beschäftigten über die Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie Maßnahmen zu ihrer Abwendung und Beratung bei:
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§ 22 Abs. 2 SGB VII : Unterstützung des Unternehmers bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, insbesondere durch:
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Auswahlkriterien/Qualifikation |
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Sicherheitsbeauftragte sollten über folgende Voraussetzungen verfügen:
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Anzahl/Umfang der Tätigkeit | Die Anzahl ergibt sich aus Anlage 2 zu § 2 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 2 entsprechend der erforderlichen Einsatzzeit |
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Organisatorische Stellung im Betrieb | Der Leiterin/dem Leiter des Betriebs unterstellt; soweit mehrere Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt sind, gilt dies für die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit | Bleibt den unmittelbaren Vorgesetzten (z. B. Meisterin/Meister, Abteilungs- oder Referatsleitung) unterstellt |
Verantwortung |
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Keine rechtliche Verantwortung |
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